Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 30.11.2024

8 / 9

Artikel 3

(1) Die Länder und die betroffenen kommunalen Körperschaften werden dafür Sorge tragen, daß die mit den Grenzänderungen zusammenhängenden Fragen möglichst innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages geregelt werden.

(2) Die Länder und die betroffenen kommunalen Körperschaften sind verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages die für die Verwaltung notwendigen Akten, Urkunden, Register und andere Unterlagen zu übergeben und die für die Berichtigung des Grundbuches erforderlichen Erklärungen abzugeben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 142.