Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 1
Zuständigkeit der Landgerichte für Streitigkeiten aus Transaktionen im
Unternehmensbereich (Mergers & Acquisitions)

(1) Dem Landgericht Düsseldorf werden folgende Streitigkeiten, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 500 000,00 Euro übersteigt, für die Bezirke aller Landgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen zugewiesen:

1. Streitigkeiten aus Kauf- oder Tauschverträgen, deren wesentlicher Vertragsgegenstand ein Unternehmen oder Unternehmensanteil ist, insbesondere Streitigkeiten

a) aus dem Kauf oder Verkauf von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen oder

b) aus einem solchen Kauf oder Verkauf vorgelagerten Vertragsverhandlungen.

2. Streitigkeiten aus dem Erwerb eines Unternehmens oder Unternehmensanteils im Wege der gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung und

3. Streitigkeiten aus Umwandlungsverträgen, die einen Vorgang im Sinne von § 1 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428) in der jeweils geltenden Fassung regeln.

(2) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 wird auch begründet, soweit sich eine andere Zuständigkeit aus der KonzentrationsVO Gesellschaftsrecht vom 8. Juni 2010 (GV. NRW S. 350) in der jeweils geltenden Fassung ergeben würde.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. S. 1340, ber. 2022 S. 45).