Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 3.5.2024
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§ 5
Einrichtung von Zivilkammern und Zivilsenaten
Bei den in den §§ 1 bis 4 genannten Gerichten werden gemäß den § 72a Absatz 2 und § 119a Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1079) in der jeweils geltenden Fassung eine Zivilkammer oder mehrere Zivilkammern beziehungsweise ein Zivilsenat oder mehrere Zivilsenate für die mit dieser Verordnung jeweils zugewiesenen Rechtsgebiete eingerichtet.
In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. S. 1340, ber. 2022 S. 45). |
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