Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung der Unfallkasse vom 10.12.2007 (GV. NRW. S. 621), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

 

§ 1
Name, Sitz, Rechtsstellung, Aufgaben, Dienstherrnfähigkeit,
Dienstrecht, Geschäftsjahr, Veröffentlichungen

(1) Die Landesunfallkasse führt den Namen "Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen" und hat ihren Sitz in Düsseldorf. Sie ist errichtet mit der Verordnung der Landesregierung über die Organisation der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand in Nordrhein-Westfalen vom 4. November 1997 (GV. NW. S. 382).

(2) Die Landesunfallkasse ist eine landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Sie führt ein Siegel nach Maßgabe der Verordnung über die Führung des Landeswappens vom 16. Mai 1956 in der jeweils geltenden Fassung (SGV. NW. 113).

(3) Die Landesunfallkasse ist Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die im Land Nordrhein-Westfalen nach § 2 versicherten Personen und in § 3 genannten Unternehmen. Aufgabe der Landesunfallkasse ist es, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten und nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten (Versicherungsfälle) die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen. Sie soll dabei auch den Ursachen von arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit nachgehen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Darüber hinaus führt sie die Insolvenzgeldumlage durch (§§ 358 ff SGB III).

(4) Die Landesunfallkasse hat das Recht, Beamte zu haben (Dienstherrnfähigkeit). Der Vorstand der Landesunfallkasse ist oberste Dienstbehörde.

(5) Für die Einstellung , Ausbildung, Prüfung und Anstellung sowie für die Dienst- und Arbeitsverhältnisse der Beamten und Angestellten der Landesunfallkasse sind die für die Beschäftigten des Landes Nordrhein-Westfalen jeweils geltenden Rechtsvorschriften und tariflichen Regelungen maßgebend.

(6) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(7) Die Satzung und sonstiges autonomes Recht werden im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) öffentlich bekannt gemacht. Die sonstigen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (MBl. NRW.).

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 226, geändert durch Erste ÄndSatzung v. 17. 3.1999 (GV. NRW. S. 208), Zweite ÄndSatzung v. 7.11.2001 (GV. NRW. S. 817); Dritte ÄndSatzung v. 6. 11. 2003 (GV. NRW. S. 747), in Kraft getreten am 1. Januar 2004; Vierte ÄndSatzung v. 15.7.2004 (GV. NRW. S. 444), in Kraft getreten am 9. September 2004; 5. ÄndSatzung v. 31.3.2006 (GV. NRW. S. 213), in Kraft getreten am 8. Juni 2006, Änderung zu § 17 Abs. 2 in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2006.

Aufgehoben durch Satzung der Unfallkasse vom 10.12.2007 (GV. NRW. S. 621), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.