Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung der Unfallkasse vom 10.12.2007 (GV. NRW. S. 621), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

 

§ 2
Zuständigkeit für Versicherte

Die Landesunfallkasse versichert die in §§ 2 und 3 SGB VII bezeichneten Personen, für die sie aufgrund der geltenden Vorschriften zuständig ist:

1. Beschäftigte in den in § 3 genannten Unternehmen und Personen, die in diesen Unternehmen wie Beschäftigte tätig werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VII).

2. Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen, wenn ein Unternehmen nach § 3 Sachkostenträger ist (§§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII).

3. Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit die Maßnahme von einem Unternehmen nach § 3 veranlaßt worden ist (§§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 128 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII).

4. Behinderte Menschen, die in nach dem Schwerbehindertengesetz anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind, soweit die Landesunfallkasse für die genannten Einrichtungen zuständig ist (§§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 128 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 1 SGB VII).

5.
a)Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 SGB VIII oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen sowie während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 SGB VIII (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a SGB VII),

b) Schülerinnen und Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII),

c) Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 c SGB VII),

wenn das Land nach § 3 Sachkostenträger ist oder es sich um den Besuch von Tageseinrichtungen von Trägern der freien Jugendhilfe oder von anderen privaten, als gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts anerkannten Tageseinrichtungen oder von privaten Schulen oder privaten Hochschulen handelt (§§ 128 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4, 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII),

6. Personen, die für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften oder für die in § 2 Nr. 2 und 5 genannten Einrichtungen, für die die Landesunfallkasse NRW zuständig ist, oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 4 genannten Unternehmen des Landes ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen (§§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a, 128 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII),

7. Personen, die

a) von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, für die die Landesunfallkasse zuständig ist, zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,

b) von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle des Landes als Zeuginnen oder Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,

(§ 2 Abs. 1 Nr. 11 SGB VII).

8. Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen nach § 3 oder im Zivilschutz in Unternehmen nach § 3 unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen teilnehmen (§§ 2 Abs. 1 Nr. 12, 128 Abs. 1 Nrn. 1 und 6, 133 Abs. 1 SGB VII),

9. Personen, die Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden, soweit die Landesunfallkasse für das Unternehmen zuständig ist, das die Maßnahme zur Entnahme von Blut, Organen, Organteilen oder Gewebe durchführt (§§ 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe b, 133 Abs. 1 SGB VII),

10. Personen, die

a) auf Kosten einer Krankenkasse, für die die Landesunfallkasse zuständig ist, stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten (§§ 2 Abs. 1 Nr. 15 Buchstabe a, 128 Abs. 1 Nr. 1, 136 Abs. 3 Nr. 2 SGB VII),

b) auf Kosten der Landesunfallkasse NRW an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen (§§ 2 Abs. 1 Nr. 15 Buchstabe c, 134, 136 Abs. 3 Nr. 2 SGB VII),

11. Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltschaftlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden (§§ 2 Abs. 2 Satz 2, 128 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII),

12. Personen, die wie Beschäftigte für nicht gewerbsmäßige Halter von Fahrzeugen oder Reittieren tätig werden (§§ 2 Abs. 2, 128 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII),

13. Deutsche, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Landes oder bei deren Leitern, deutschen Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt sind (§§ 2 Abs. 3 Nr. 1, 128 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII),

14. Personen, die nach § 33 in die Versicherung einbezogen werden,

15. Personen, die sich nach § 33 a freiwillig versichert haben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 226, geändert durch Erste ÄndSatzung v. 17. 3.1999 (GV. NRW. S. 208), Zweite ÄndSatzung v. 7.11.2001 (GV. NRW. S. 817); Dritte ÄndSatzung v. 6. 11. 2003 (GV. NRW. S. 747), in Kraft getreten am 1. Januar 2004; Vierte ÄndSatzung v. 15.7.2004 (GV. NRW. S. 444), in Kraft getreten am 9. September 2004; 5. ÄndSatzung v. 31.3.2006 (GV. NRW. S. 213), in Kraft getreten am 8. Juni 2006, Änderung zu § 17 Abs. 2 in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2006.

Aufgehoben durch Satzung der Unfallkasse vom 10.12.2007 (GV. NRW. S. 621), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.