Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung der Unfallkasse vom 10.12.2007 (GV. NRW. S. 621), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

 

§ 5
Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane

(1) Die Vertreterversammlung besteht aus zwölf Vertreterinnen/Vertretern der Versicherten sowie einer gleichen Anzahl von Arbeitgebervertreterinnen/Arbeitgebervertretern oder einer Arbeitgebervertreterin/einem Arbeitgebervertreter - §§ 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 und 44 Abs. 2 a SGB IV - . Als Vertreterinnen/Vertreter der Versicherten können bis zu drei Beauftragte einer Gewerkschaft der Vertreterversammlung angehören. Gehört der Vertreterversammlung nur eine Arbeitgebervertreterin/ein Arbeitgebervertreter an, hat sie/er die gleiche Zahl der Stimmen wie die Vertreterinnen/Vertreter der Versicherten; bei einer Abstimmung kann sie/er jedoch nicht mehr Stimmen abgeben, als den anwesenden Vertreterinnen/Vertretern der Versicherten zustehen (§§ 43 Abs. 1, 44 Abs. 2 a SGB IV).

(2) Der Vorstand besteht aus vier Vertreterinnen/Vertretern der Versicherten sowie einer gleichen Zahl von Arbeitgebervertreterinnen / Arbeitgebervertretern oder einer Arbeitgebervertreterin/einem Arbeitgebervertreter - §§ 43 Abs. 1 Satz 1 und 44 Abs. 2 a SGB IV -. Absatz 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, daß von der Gruppe der Versicherten eine Beauftragte/ein Beauftragter im Sinne von § 51 Abs. 4 SGB IV dem Vorstand angehören kann. Gehört dem Vorstand nur eine Arbeitgebervertreterin/ein Arbeitgebervertreter an, hat sie/er die gleiche Zahl der Stimmen wie die Vertreterinnen/Vertreter der Versicherten; bei einer Abstimmung kann sie/er jedoch nicht mehr Stimmen abgeben, als den anwesenden Vertreterinnen/ Vertretern der Versicherten zustehen (§ 43 Abs. 1, § 44 Abs. 2 a SGB IV). Die Geschäftsführerin/ der Geschäftsführer der Landesunfallkasse - im Verhinderungsfall die Stellvertreterin/der Stellvertreter - gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an (§ 31 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).1

(3) Ein Mitglied, das verhindert ist, wird durch eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter vertreten. Stellvertreterinnen/Stellvertreter der Versichertenvertreterinnen/Versichertenvertreter sind die als solche in der Vorschlagsliste benannten und verfügbaren Personen in der Reihenfolge ihrer Aufstellung. Versichertenvertreterinnen/Versichertenvertreter des Vorstandes, für die ein(e) erste(r) und ein(e) zweite(r) Stellvertreter(in) benannt sind, werden durch die in der Vorschlagsliste benannten Personen vertreten (§ 43 Abs. 2 SGB IV). Eine Abweichung von § 7 Abs. 1 Satz 2 und § 7 Abs. 2 Satz 2, die sich infolge der Vertretung eines Organmitglieds ergibt, ist zulässig (§ 51 Abs. 4 Satz 3 SGB IV).

(4) Mitglieder der Vertreterversammlung und ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter können nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes oder deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter sein (§ 43 Abs. 3 SGB IV).

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 226, geändert durch Erste ÄndSatzung v. 17. 3.1999 (GV. NRW. S. 208), Zweite ÄndSatzung v. 7.11.2001 (GV. NRW. S. 817); Dritte ÄndSatzung v. 6. 11. 2003 (GV. NRW. S. 747), in Kraft getreten am 1. Januar 2004; Vierte ÄndSatzung v. 15.7.2004 (GV. NRW. S. 444), in Kraft getreten am 9. September 2004; 5. ÄndSatzung v. 31.3.2006 (GV. NRW. S. 213), in Kraft getreten am 8. Juni 2006, Änderung zu § 17 Abs. 2 in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2006.

Aufgehoben durch Satzung der Unfallkasse vom 10.12.2007 (GV. NRW. S. 621), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.