Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung der Unfallkasse vom 10.12.2007 (GV. NRW. S. 621), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

 

§ 12
Vertreterversammlung

Die Vertreterversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Wahl und Abberufung der/des Vorsitzenden und der/des stellvertretenden Vorsitzenden (§ 62 Abs. 1 und 5 SGB IV),

2. Wahl der Mitglieder des Vorstandes und ihrer Stellvertreterinnen/Stellvertreter, soweit sie nicht gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB IV von der Landesregierung Nordrhein-Westfalen bestimmt werden (§ 52 SGB IV),

3. Beschlussfassung über ihre Geschäftsordnung (§ 63 Abs. 1 SGB IV),

4. Wahl der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers der Landesunfallkasse und der Stellvertreterin/des Stellvertreters auf Vorschlag des Vorstandes (§ 36 Abs. 2 SGB IV, § 13 Abs. 2 Nr. 3),

5. Vertretung der Landesunfallkasse gegenüber dem Vorstand (§ 33 Abs. 2 Satz 1 SGB IV, § 16 Abs. 5),

6. Beschlussfassung über die Satzung und deren Änderung (§ 33 Abs. 1 SGB IV, § 35),

7. Beschlussfassung über die Unfallverhütungsvorschriften (§ 15 Abs. 1 SGB VII, § 29),

8. Beschlussfassung über die Prüfungsordnung für den Befähigungsnachweis von Aufsichtspersonen (§ 18 Abs. 2 Satz 2 SGB VII),

9. Feststellung des Haushaltsplans (§ 70 Abs. 1 Satz 2 SGB IV), Beschlussfassung über Betriebsmittel und Rücklage (§§ 25 und 26),

10. Beschlussfassung auf Vorschlag des Vorstandes über die Vorhaltung und Finanzierung einer Rücklage sowie über Zuweisungen an die Rücklage und Entnahmen aus der Rücklage (§ 26 Abs. 2),

11. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers wegen der Jahresrechnung (§ 77 Abs. 1 Satz 2 SGB IV),

12. Beschlussfassung auf Vorschlag des Vorstandes über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und Ausschüsse der Landesunfallkasse nach § 7 Abs. 5 und 6 der Satzung (§ 41 Abs. 4 SGB IV),

13. Festlegung der Anzahl der Widerspruchsausschüsse (§ 20 Abs. 1), Bestellung der Mitglieder der Widerspruchsausschüsse (§ 20 Abs. 3) und unbeschadet des § 20a Abs 3 Bestimmung der Stelle, die im Einspruchsverfahren gegen Bußgeldbescheide die Befugnisse der Verwaltungsbehörden nach § 69 Abs. 1 OWiG wahrnimmt (§ 112 Abs. 2 SGB IV),

13a Wahl von Mitgliedern des Präventionsausschusses nach § 20 a Abs. 5 Satz 2 und 3,

14. Entscheidung über Amtsentbindungen und -enthebungen in den Fällen des § 59 Abs. 4 Satz 2 SGB IV,

15. Beschlussfassung über Einrichtungen nach § 140 Abs. 2 SGB VII,

16. Beschlussfassung über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,

17. Beschlussfassung über die Beteiligung an Einrichtungen zur medizinischen oder beruflichen Rehabilitation,

18. Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten, die der Vertreterversammlung durch Gesetz oder sonstiges für die Landesunfallkasse maßgebendes Recht zugewiesen sind oder werden oder vom Vorstand oder von der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 226, geändert durch Erste ÄndSatzung v. 17. 3.1999 (GV. NRW. S. 208), Zweite ÄndSatzung v. 7.11.2001 (GV. NRW. S. 817); Dritte ÄndSatzung v. 6. 11. 2003 (GV. NRW. S. 747), in Kraft getreten am 1. Januar 2004; Vierte ÄndSatzung v. 15.7.2004 (GV. NRW. S. 444), in Kraft getreten am 9. September 2004; 5. ÄndSatzung v. 31.3.2006 (GV. NRW. S. 213), in Kraft getreten am 8. Juni 2006, Änderung zu § 17 Abs. 2 in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2006.

Aufgehoben durch Satzung der Unfallkasse vom 10.12.2007 (GV. NRW. S. 621), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.