Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung der Unfallkasse vom 10.12.2007 (GV. NRW. S. 621), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

 

§ 16
Vertretung

(1) Der Vorstand vertritt die Landesunfallkasse gerichtlich und außergerichtlich, soweit die Vertretung nach den Absätzen 3 und 5 nicht der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer oder der Vertreterversammlung obliegt (§ 35 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).

(2) Die Vertretung erfolgt durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Vorstandes, im Verhinderungsfall durch die stellvertretende Vorsitzende/den stellvertretenden Vorsitzenden. Im Einzelfall kann der Vorstand auch einzelne Mitglieder des Vorstandes zur Vertretung der Landesunfallkasse bestimmen (§ 35 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).

(3) Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer - im Verhinderungsfall die stellvertretende Geschäftsführerin/der stellvertretende Geschäftsführer - vertritt im Rahmen ihres/seines Aufgabenbereichs (§ 14 Abs. 1 und 3) die Landesunfallkasse gerichtlich und außergerichtlich (§ 36 Abs. 1 SGB IV).

(4) Die Willenserklärungen werden im Namen der Landesunfallkasse abgegeben und zwar, soweit sie schriftlich erfolgen, in der Form, dass die/der Vorsitzende des Vorstandes unter Angabe dieser Eigenschaft der Bezeichnung der Landesunfallkasse ihren/seinen ausgeschriebenen Familiennamen eigenhändig beifügt. Das Siegel kann hinzugefügt werden. Dies gilt für die stellvertretende Vorsitzende/den stellvertretenden Vorsitzenden entsprechend: sie/er fügt die Worte "In Vertretung" = "I.V." bei. Für die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer und die stellvertretende Geschäftsführerin/den stellvertretenden Geschäftsführer gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. In den Fällen des § 14 Abs. 3 ist bei schriftlicher Erklärung der Zusatz "Für den Vorstand" vorzusetzen.

(5) Gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern wird die Landesunfallkasse durch die Vertreterversammlung vertreten. Das Vertretungsrecht wird gemeinsam durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende/den stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung ausgeübt (§ 33 Abs. 2 SGB IV).

Abschnitt III
Leistungen, Verfahren, Ausschüsse

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 226, geändert durch Erste ÄndSatzung v. 17. 3.1999 (GV. NRW. S. 208), Zweite ÄndSatzung v. 7.11.2001 (GV. NRW. S. 817); Dritte ÄndSatzung v. 6. 11. 2003 (GV. NRW. S. 747), in Kraft getreten am 1. Januar 2004; Vierte ÄndSatzung v. 15.7.2004 (GV. NRW. S. 444), in Kraft getreten am 9. September 2004; 5. ÄndSatzung v. 31.3.2006 (GV. NRW. S. 213), in Kraft getreten am 8. Juni 2006, Änderung zu § 17 Abs. 2 in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2006.

Aufgehoben durch Satzung der Unfallkasse vom 10.12.2007 (GV. NRW. S. 621), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.