Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung der Unfallkasse vom 10.12.2007 (GV. NRW. S. 621), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

 

§ 19
Feststellung von Leistungen, Rentenausschüsse

(1) Die Feststellung obliegt jeweils einem Rentenausschuss (§ 36a Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) bei

1. Entscheidungen über die Anerkennung einer Berufskrankheit (§ 9 SGB VII),

2. erstmaligen Entscheidungen über die Gewährung einer Rente, soweit die Leistungen auch für künftige Zeiträume erbracht werden sollen (§§ 58 bis 62, 65 bis 69 SGB VII),

3. Entscheidungen über Rentenerhöhungen, Rentenherabsetzungen und Rentenentziehungen wegen Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse (§ 73, 74 SGB VII),

4. Entscheidungen über Abfindungen mit Gesamtvergütung (§ 75 SGB VII),

5. Entscheidungen über Leistungen bei Pflegebedürftigkeit (§§ 44, 60 SGB VII).

Nach Widerspruch gegen die Entscheidung eines Rentenausschusses gemäß Satz 1 Nr. 1 bis 5 kann dieser oder ein anderer Rentenausschuss dem Widerspruch ganz oder teilweise abhelfen (§ 85 Abs. 1 SGG).

(2) Die Ausschüsse bestehen aus zwei Mitgliedern, von denen je eines aus Vertreterinnen/Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber zu bestellen ist. Für jedes Mitglied ist die Stellvertretung zu regeln. Die Vertreterinnen/Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber üben die Mitgliedschaft ehrenamtlich aus (§ 40 SGB IV); für ihre Entschädigung und Haftung gelten §§ 41 und 42 SGB IV entsprechend.

(3) Die Vertreterinnen/Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber und ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter werden durch die Vertreterversammlung bestellt. Sie müssen die Voraussetzungen der Wählbarkeit gemäß § 51 SGB IV erfüllen.

(4) Hinsichtlich der Amtsdauer ist § 58 Abs. 2 SGB IV entsprechend anzuwenden.

(5) Hinsichtlich des Verlustes der Mitgliedschaft ist § 59 SGB IV entsprechend anzuwenden.

(6) Wenn und soweit die Mitglieder keine übereinstimmende Meinung erzielen, ist die Angelegenheit mit einer schriftlichen Äußerung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers auf die Tagesordnung der darauf folgenden Sitzung eines Rentenausschusses zu setzen. Wenn auch hierbei keine Übereinstimmung erzielt wird, gilt im Falle des Absatzes 1 Satz 2 die Abhilfe als abgelehnt; in den übrigen Fällen des Absatzes 1 gelten die Entscheidungen insoweit als abgelehnt, als keine Übereinstimmung besteht.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 226, geändert durch Erste ÄndSatzung v. 17. 3.1999 (GV. NRW. S. 208), Zweite ÄndSatzung v. 7.11.2001 (GV. NRW. S. 817); Dritte ÄndSatzung v. 6. 11. 2003 (GV. NRW. S. 747), in Kraft getreten am 1. Januar 2004; Vierte ÄndSatzung v. 15.7.2004 (GV. NRW. S. 444), in Kraft getreten am 9. September 2004; 5. ÄndSatzung v. 31.3.2006 (GV. NRW. S. 213), in Kraft getreten am 8. Juni 2006, Änderung zu § 17 Abs. 2 in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2006.

Aufgehoben durch Satzung der Unfallkasse vom 10.12.2007 (GV. NRW. S. 621), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.