Historische SGV. NRW.
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§ 20
Widerspruchsausschüsse
(1) Widerspruchsbescheide werden von Widerspruchsausschüssen (besondere Ausschüsse im Sinne des § 36 a Abs. 1 Nr. 1 SGB IV.) erlassen, deren Anzahl die Vertreterversammlung festlegt (§ 12 Nr. 13). § 20 a Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Die Ausschüsse bestehen aus zwei Mitgliedern, von denen je eines aus Vertreterinnen/Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber zu bestellen ist. Für jedes Mitglied ist die Stellvertretung zu regeln. Die Vertreterinnen/Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber üben die Mitgliedschaft ehrenamtlich aus (§ 40 SGB IV); für ihre Entschädigung und Haftung gelten §§ 41 und 42 SGB IV entsprechend.
(3) Die Vertreterinnen/Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber und ihre Stellvertreterinnen/ Stellvertreter werden durch die Vertreterversammlung bestellt. Sie müssen die Voraussetzungen der Wählbarkeit gemäß § 51 SGB IV erfüllen.
(4) Hinsichtlich der Amtsdauer ist § 58 Abs. 2 SGB IV entsprechend anzuwenden.
(5) Hinsichtlich des Verlustes der Mitgliedschaft ist § 59 SGB IV entsprechend anzuwenden.
(6) Wenn und soweit bei der Entscheidung über einen Widerspruch keine Übereinstimmung erzielt wird, gilt der Widerspruch als abgelehnt.
GV. NW. 1998 S. 226, geändert durch Erste ÄndSatzung v. 17. 3.1999 (GV. NRW. S. 208), Zweite ÄndSatzung v. 7.11.2001 (GV. NRW. S. 817); Dritte ÄndSatzung v. 6. 11. 2003 (GV. NRW. S. 747), in Kraft getreten am 1. Januar 2004; Vierte ÄndSatzung v. 15.7.2004 (GV. NRW. S. 444), in Kraft getreten am 9. September 2004; 5. ÄndSatzung v. 31.3.2006 (GV. NRW. S. 213), in Kraft getreten am 8. Juni 2006, Änderung zu § 17 Abs. 2 in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2006. Aufgehoben durch Satzung der Unfallkasse vom 10.12.2007 (GV. NRW. S. 621), in Kraft getreten am 1. Januar 2008. |