Historische SGV. NRW.

20 / 39

Aufgehoben durch Satzung der Unfallkasse vom 10.12.2007 (GV. NRW. S. 621), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

 

§ 20
Widerspruchsausschüsse

(1) Widerspruchsbescheide werden von Widerspruchsausschüssen (besondere Ausschüsse im Sinne des § 36 a Abs. 1 Nr. 1 SGB IV.) erlassen, deren Anzahl die Vertreterversammlung festlegt (§ 12 Nr. 13). § 20 a Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Die Ausschüsse bestehen aus zwei Mitgliedern, von denen je eines aus Vertreterinnen/Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber zu bestellen ist. Für jedes Mitglied ist die Stellvertretung zu regeln. Die Vertreterinnen/Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber üben die Mitgliedschaft ehrenamtlich aus (§ 40 SGB IV); für ihre Entschädigung und Haftung gelten §§ 41 und 42 SGB IV entsprechend.

(3) Die Vertreterinnen/Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber und ihre Stellvertreterinnen/ Stellvertreter werden durch die Vertreterversammlung bestellt. Sie müssen die Voraussetzungen der Wählbarkeit gemäß § 51 SGB IV erfüllen.

(4) Hinsichtlich der Amtsdauer ist § 58 Abs. 2 SGB IV entsprechend anzuwenden.

(5) Hinsichtlich des Verlustes der Mitgliedschaft ist § 59 SGB IV entsprechend anzuwenden.

(6) Wenn und soweit bei der Entscheidung über einen Widerspruch keine Übereinstimmung erzielt wird, gilt der Widerspruch als abgelehnt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 226, geändert durch Erste ÄndSatzung v. 17. 3.1999 (GV. NRW. S. 208), Zweite ÄndSatzung v. 7.11.2001 (GV. NRW. S. 817); Dritte ÄndSatzung v. 6. 11. 2003 (GV. NRW. S. 747), in Kraft getreten am 1. Januar 2004; Vierte ÄndSatzung v. 15.7.2004 (GV. NRW. S. 444), in Kraft getreten am 9. September 2004; 5. ÄndSatzung v. 31.3.2006 (GV. NRW. S. 213), in Kraft getreten am 8. Juni 2006, Änderung zu § 17 Abs. 2 in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2006.

Aufgehoben durch Satzung der Unfallkasse vom 10.12.2007 (GV. NRW. S. 621), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.