Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung der Unfallkasse vom 10.12.2007 (GV. NRW. S. 621), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

 

§ 20a
Präventionsausschuss

(1) Der Ausschuss befasst sich vorbereitend mit Angelegenheiten der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie der Ersten Hilfe, die von den Selbstverwaltungsorganen nach Gesetz oder Satzung wahrzunehmen sind. Er berät und unterstützt den Geschäftsführer der Landesunfallkasse oder die von ihm beauftragte Vertretung im Ausschuss bei den laufenden Geschäften der Verwaltung des Aufgabenbereichs Prävention. Als ständige Aufgabe obliegt dem Ausschuss, den Erlass von Unfallverhütungsvorschriften sowie sonstiger die Arbeitssicherheit betreffende Regelungen vorzubereiten und zu beraten.

(2) Der Ausschuss entscheidet über den Erlass von Widerspruchsbescheiden, soweit ein Mitgliedsunternehmen gegen eine Entscheidung des Geschäftsführers in den unter Absatz 1 Satz 2 ausdrücklich aufgeführten Angelegenheiten Widerspruch erhebt (besonderer Ausschuss im Sinne von § 36a Abs. 1 SGB IV). Wird einem Widerspruch abgeholfen, so ist dem Ausschuss zu berichten.

(3) Der Ausschuss ist die Stelle, die nach § 69 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 112 Abs. 1 und 2 SGB IV über den Einspruch von Versicherten und Mitgliedsunternehmen gegen Bußgeldbescheide gemäß § 209 SGB VII entscheidet.

(4) Der Ausschuss entscheidet als Erledigungsausschuss, wenn Vorstand oder Vertreterversammlung ausdrücklich einen entsprechenden Auftrag erteilt haben. Dem Ausschuss ist es jedoch nach § 66 Abs. 1 SGB IV verwehrt, autonomes Recht zu beschließen.

(5) Der Ausschuss besteht aus fünf Mitgliedern der Selbstverwaltung; die Geschäftsführerin / der Geschäftsführer oder die / der von ihr / ihm beauftragte Beschäftigte gehört dem Ausschuss mit beratender Stimme an. Vorstand und Vertreterversammlung wählen jeweils zwei Versichertenvertreter/innen als Mitglieder in den Ausschuss; soweit Vorstand oder Vertreterversammlung ein Mitglied wählen, das dem anderen Organ angehört, bedarf die Wahl der Zustimmung des Organs, dem das Mitglied angehört. Eine Vertreterin / ein Vertreter der Arbeitgeber wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Vertreterversammlung als Mitglied in den Ausschuss gewählt. § 5 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 gelten entsprechend. Die Vertreterinnen / Vertreter des Selbstverwaltung üben die Mitgliedschaft ehrenamtlich aus (§ 40 Abs. 1 SGB IV); für ihre Entschädigung und Haftung gelten §§ 41 und 42 SGB IV entsprechend. Der Ausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Abschnitt IV
Anzeige- und Unterstützungspflicht der Unternehmer

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 226, geändert durch Erste ÄndSatzung v. 17. 3.1999 (GV. NRW. S. 208), Zweite ÄndSatzung v. 7.11.2001 (GV. NRW. S. 817); Dritte ÄndSatzung v. 6. 11. 2003 (GV. NRW. S. 747), in Kraft getreten am 1. Januar 2004; Vierte ÄndSatzung v. 15.7.2004 (GV. NRW. S. 444), in Kraft getreten am 9. September 2004; 5. ÄndSatzung v. 31.3.2006 (GV. NRW. S. 213), in Kraft getreten am 8. Juni 2006, Änderung zu § 17 Abs. 2 in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2006.

Aufgehoben durch Satzung der Unfallkasse vom 10.12.2007 (GV. NRW. S. 621), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.