Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung der Unfallkasse vom 10.12.2007 (GV. NRW. S. 621), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

 

§ 24
Beiträge und sonstige Einnahmen

(1) Der Mittelbedarf für die Ausgaben der Landesunfallkasse, der ausweislich des gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 SGB IV festgestellten Haushaltsplans nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt ist, wird im Wege der Umlage durch die in Absatz 2 genannten Verpflichteten aufgebracht.

(2) Es werden folgende Umlagegruppen gebildet:

I. Schülerunfallversicherung und Personen mit besonderem Unfallversicherungsschutz:

Versicherte nach § 128 Abs. 1 Nr. 2 bis 9 SGB VII, für die nach § 185 Abs. 2 SGB VII Beiträge nicht erhoben werden, sowie die Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 8c i.V.m. § 128 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Die Aufwendungen für diese Versicherten werden auf das Land Nordrhein-Westfalen umgelegt.

II. Versicherte bei Behörden und Organen der Rechtspflege:

Beitragspflichtig für die Versicherten in Unternehmen nach § 128 Abs. 1 Nr. 1 und 10 SGB VII in der unmittelbaren Landesverwaltung und ihren Einrichtungen, den Organen der Rechtspflege, der Landtagsverwaltung, dem Landesrechnungshof und den Staatlichen Rechnungsprüfämtern, beim Landesbeauftragten für den Datenschutz und in den Hochschulen ist das Land Nordrhein-Westfalen, soweit die Versicherten nicht einer anderen Umlagegruppe zugeordnet sind.

III. Versicherte in den Landesbetrieben und selbstständigen Unternehmen der öffentlichen Hand

Beitragspflichtig für die Versicherten in den Landesbetrieben nach § 14a des Landesorganisationsgesetzes (LOG NRW) ist das Land Nordrhein-Westfalen. Die Unternehmen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sind selbst beitragspflichtig.

IV. Versicherte der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen:

Den Beitrag für die Versicherten gemäß § 132 SGB VII i.V.m. § 3 Abs. 2 trägt das Land Nordrhein-Westfalen.

V. Freiwillig Versicherte nach § 33a:

Beitragspflichtig für sich selbst sind die nach § 33a freiwillig versicherten Unternehmer.

Umlageanteil

Der Anteil der Umlagegruppen I bis III am Mittelbedarf (Absatz 1) ergibt sich aus deren Anteil an den Leistungsaufwendungen ohne Prävention, die, soweit Daten vorhanden sind, in den letzten drei abgenommenen Jahresrechnungen nachgewiesen wurden, zuzüglich der den Leistungsaufwendungen zuzurechnenden möglichen Ansprüche anderer Unfallversicherungsträger aufgrund von schwebenden Verfahren. Der Umlagegruppe II werden die entsprechenden Leistungsaufwendungen in der Umlagegruppe IV, der Umlagegruppe III die entsprechenden Leistungsaufwendungen in der Umlagegruppe V hinzugerechnet.

Beitrag der Umlagegruppe I

Der Anteil der Umlagegruppe I am Mittelbedarf ist die vom Land Nordrhein-Westfalen für diesen Personenkreis zu erhebende Umlage.

Beitrag der Umlagegruppe II

Der Anteil der Umlagegruppe II am Mittelbedarf ist die vom Land Nordrhein-Westfalen zu erhebende Umlage, die um das Beitragsaufkommen der Umlagegruppe IV zu vermindern ist. Um dem Land eine Binnendifferenzierung dieses Umlageanteils zu ermöglichen, wird ergänzend ein Hebesatz ermittelt. Der Hebesatz der Umlagegruppe II ergibt sich aus der Division ihres Umlageanteils durch die Gesamtzahl ihrer versicherten Beschäftigten einschließlich der versicherten Personen der Umlagegruppe IV.

Beitrag der Umlagegruppe III

Der Anteil der Umlagegruppe III am Mittelbedarf ist die vom Land Nordrhein-Westfalen und den selbst beitragspflichtigen übernommenen Unternehmen zu erhebende Umlage, die um das Beitragsaufkommen der Umlagegruppe V zu vermindern ist. Um dem Land eine Binnendifferenzierung dieses Umlageanteils zu ermöglichen, wird ergänzend ein Hebesatz ermittelt. Der Hebesatz der Umlagegruppe III ergibt sich aus der Division ihres Umlageanteils durch die Gesamtzahl ihrer versicherten Beschäftigten einschließlich der freiwillig Versicherten der Umlagegruppe V.

Beitrag der Umlagegruppe IV

Der Umlagebeitrag für die versicherten Personen der Umlagegruppe IV wird in Höhe des Hebesatzes der Umlagegruppe II festgesetzt.

Beitrag der Umlagegruppe V

Der Umlagebeitrag für jede freiwillig versicherte Person wird in Höhe des Hebesatzes der Umlagegruppe III festgesetzt.

(3) Die Vertreterversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes einen einheitlichen Mindestbeitrag festsetzen.

(4) Die beitragspflichtigen Mitglieder sind verpflichtet, die für die Festsetzung der Beiträge angeforderten Unterlagen fristgerecht einzureichen, der / dem Beauftragten der Landesunfallkasse Einblick in die zur Beitragsberechnung benötigten Bücher und Listen zu gewähren (§§ 166, 185 SGB VII) sowie die angeforderten Beiträge und Vorschüsse fristgemäß einzuzahlen. Die beitragspflichtigen Mitglieder haben auf Anforderung Vorschüsse auf ihre Beiträge zu leisten (§§ 164 Abs. 1, 185 SGB VII).

(5) Die Beiträge werden von der / dem Geschäftsführer/in festgestellt. Soweit nach Absatz 2 das Land Nordrhein-Westfalen beitragspflichtig ist, wird der Beitragsbescheid der für die Zahlung des Beitrages zuständigen obersten Landesbehörde zugestellt. Die Fälligkeit der Beiträge richtet sich nach § 23 Abs. 3 SGB IV. Im Monat Februar wird an die Beitragspflichtigen ein Bescheid über ihren Jahresbeitrag mit der Folge erteilt, dass die Zahlung am 15. März, bei Beträgen über 250 000 Euro in drei gleichen Teilbeträgen am 15. März, 15. Juni und am 15. September fällig wird. Der Widerspruch gegen den Beitragsbescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der Beitragsbescheid enthält den zu zahlenden Betrag und die Fälligkeit, zusätzlich bei den Umlagegruppen II und III den Hebesatz.

(6) Für Rückstände von Beiträgen und Beitragsvorschüssen wird ein Säumniszuschlag nach Maßgabe des § 24 SGB IV erhoben. Die Vollstreckung rückständiger Beitragsforderungen erfolgt nach § 66 SGB X.

(7) Beitragsansprüche können nach Maßgabe des § 76 Abs. 2 SGB IV i. V. m. den Richtlinien über die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen (§ 76 Abs. 2 SGB IV) nach § 13 Abs. 2 Nr. 16 gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 226, geändert durch Erste ÄndSatzung v. 17. 3.1999 (GV. NRW. S. 208), Zweite ÄndSatzung v. 7.11.2001 (GV. NRW. S. 817); Dritte ÄndSatzung v. 6. 11. 2003 (GV. NRW. S. 747), in Kraft getreten am 1. Januar 2004; Vierte ÄndSatzung v. 15.7.2004 (GV. NRW. S. 444), in Kraft getreten am 9. September 2004; 5. ÄndSatzung v. 31.3.2006 (GV. NRW. S. 213), in Kraft getreten am 8. Juni 2006, Änderung zu § 17 Abs. 2 in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2006.

Aufgehoben durch Satzung der Unfallkasse vom 10.12.2007 (GV. NRW. S. 621), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.