Historische SGV. NRW.

27 / 39

Aufgehoben durch Satzung der Unfallkasse vom 10.12.2007 (GV. NRW. S. 621), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

 

§ 26
Rücklage

(1) Die Landesunfallkasse kann zur Sicherstellung ihrer Leistungsfähigkeit eine Rücklage im Sinne des § 82 SGB IV bereit halten. Die Höhe der Rücklage beträgt maximal das Eineinhalbfache aller im abgelaufenen Kalenderjahr gezahlten Renten. Der Rücklage können jährlich so lange bis zu drei vom Hundert des Betrages der gezahlten Renten des zuletzt abgerechneten Geschäftsjahres und Einmalbeträge zugeführt werden, bis sie die Höhe dieses Betrages erreicht hat. Die Vorhaltung einer Rücklage und ihre Finanzierung kann auf einzelne Unternehmen beschränkt werden.

(2) Die Vertreterversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes die Vorhaltung und Finanzierung einer Rücklage sowie Zuweisungen an die Rücklage und Entnahmen aus der Rücklage beschließen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 226, geändert durch Erste ÄndSatzung v. 17. 3.1999 (GV. NRW. S. 208), Zweite ÄndSatzung v. 7.11.2001 (GV. NRW. S. 817); Dritte ÄndSatzung v. 6. 11. 2003 (GV. NRW. S. 747), in Kraft getreten am 1. Januar 2004; Vierte ÄndSatzung v. 15.7.2004 (GV. NRW. S. 444), in Kraft getreten am 9. September 2004; 5. ÄndSatzung v. 31.3.2006 (GV. NRW. S. 213), in Kraft getreten am 8. Juni 2006, Änderung zu § 17 Abs. 2 in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2006.

Aufgehoben durch Satzung der Unfallkasse vom 10.12.2007 (GV. NRW. S. 621), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.