Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung der Unfallkasse vom 10.12.2007 (GV. NRW. S. 621), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

 

§ 33
Versicherung nicht im Unternehmen beschäftiger Personen

(1) Personen, die nicht bei einem der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Unternehmen beschäftigt sind, sich aber

a) als Mitglied von Prüfungsausschüssen oder als Teilnehmerin/Teilnehmer an Prüfungen, die der beruflichen Aus- und Fortbildung dienen,

b) als Teilnehmerin/Teilnehmer an Maßnahmen im Rahmen der Entwicklungshilfe,

c) als Mitglieder von Organen, Beiräten und Ausschüssen der in § 3 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 bezeichneten Unternehmen,

d) als Schülerinnen, Schüler, Lernende oder Studierende im Rahmen der Aus- und Fortbildung oder als Gastschülerinnen/Gastschüler,

e) als Doktoranden, Diplomanden oder Stipendiaten

auf der Unternehmensstätte im Auftrag oder mit Zustimmung des Unternehmens aufhalten, sind während ihres Aufenthaltes auf der Betriebsstätte gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten versichert, soweit sie nicht schon nach anderen Vorschriften der Versicherung unterliegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII).Die Versicherung umfasst auch Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

(2) Für die Entschädigung gilt § 17 Abs. 1.

(3) Für die Aufbringung der Mittel gilt § 24.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 226, geändert durch Erste ÄndSatzung v. 17. 3.1999 (GV. NRW. S. 208), Zweite ÄndSatzung v. 7.11.2001 (GV. NRW. S. 817); Dritte ÄndSatzung v. 6. 11. 2003 (GV. NRW. S. 747), in Kraft getreten am 1. Januar 2004; Vierte ÄndSatzung v. 15.7.2004 (GV. NRW. S. 444), in Kraft getreten am 9. September 2004; 5. ÄndSatzung v. 31.3.2006 (GV. NRW. S. 213), in Kraft getreten am 8. Juni 2006, Änderung zu § 17 Abs. 2 in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2006.

Aufgehoben durch Satzung der Unfallkasse vom 10.12.2007 (GV. NRW. S. 621), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.