Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 4
Gebühren

Die Kontrollstelle kann für Amtshandlungen, für die sie beliehen wurde, Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung erheben. Die Kontrollstelle ist Gebührengläubigerin. Die Kontrollstelle kann für alle anderen Tätigkeiten im Rahmen ihrer Mitwirkung ein vertraglich vereinbartes Entgelt geltend machen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. S. 1401).