Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 7
Muster, Vordrucke und Meldewege

(1) Für die in dieser Verordnung vorgesehenen Anträge, Bescheide, Mitteilungen und Meldungen nach den §§ 1 und 5, Verzeichnisse der Unternehmen und Berichte kann das LANUV Muster veröffentlichen oder Vordrucke, auch elektronisch, bereithalten. Zur elektronischen Übermittlung der Daten kann das LANUV ein zu verwendendes Format vorgeben. Das LANUV kann das Verfahren der Meldung festlegen, insbesondere ob eine Meldung per E-Mail an eine vom LANUV bekannt gegebene E-Mail-Adresse zu senden ist oder die Daten über eine elektronische Schnittstelle zur Verfügung gestellt werden.

(2) Soweit das LANUV Muster veröffentlicht, Vordrucke bereithält oder einen Meldeweg festlegt, sind diese zu verwenden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. S. 1401).