Historische SGV. NRW.
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§ 6
Ziel
(1) Ziel der Ausbildung ist es, die Brandmeisteranwärterin oder den Brandmeisteranwärter für die Laufbahn zu befähigen. Ihnen sind die notwendigen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
(2) Die Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter erfolgt auf der Grundlage des § 8 Abs. 2 Rettungsassistentengesetz (RettAssG) vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), zuletzt geändert durch die Sechste Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390). Sie wird in den Vorbereitungsdienst einbezogen.
(3) Für Brandmeisteranwärterinnen oder Brandmeisteranwärter, die bereits die Rettungssanitäter- oder die Rettungsassistentenprüfung an anderer Stelle erfolgreich abgelegt haben, entfällt eine Teilnahme an der Rettungssanitäterausbildung und Rettungssanitäterprüfung; für die Dauer der für die Rettungssanitäterausbildung angesetzten Zeit sind ihnen Tätigkeiten zuzuweisen, die für die Laufbahnprüfung nicht unmittelbar erheblich sind, jedoch im Rahmen des Ausbildungsziels des Vorbereitungsdienstes liegen.
2. Ausbildung
GV. NW. S. 400; geändert durch Artikel 35 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005. Aufgehoben durch VO vom 15. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 857), in Kraft getreten am 1. Januar 2010. |
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SGV. NW. 2005. |
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SGV. NW.203014. |
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§ 34 Überschrift und Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 35 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005. |
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GV. NRW. ausgegeben am 26. Juni 1998. |