Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 15. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 857), in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

 

§ 7
Inhalt und Umfang

(1) Der Vorbereitungsdienst umfaßt eine theoretische und eine praktische Ausbildung, im Rettungsdienst auch eine Ausbildung im Krankenhaus sowie die Rettungssanitäterprüfung und die Laufbahnprüfung; § 6 Abs. 3 bleibt unberührt.

(2) Die Ausbildung ist in folgende Ausbildungsabschnitte gegliedert:

1. Grundausbildung, Theoretische Rettungssanitäterausbildung,

2. Rettungssanitäterausbildung im Krankenhaus, Rettungssanitäterausbildung in der Rettungswache, Abschlußlehrgang der Rettungssanitäterausbildung mit Rettungssanitäterprüfung, Berufspraktische Ausbildung Teil 1,

3. Ausbildung für Sonderfunktionen, Berufspraktische Ausbildung Teil 2,

4. Vorbereitung auf die Laufbahnprüfung und Ablegung der Laufbahnprüfung.

(3) Inhalt, Dauer und Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte sowie Inhalt und Dauer der Unterabschnitte und der Inhalt der Ausbildungsthemen richten sich nach dem Ausbildungs- und Stoffplan (Anlage 1); dies gilt auch für die Reihenfolge der Unterabschnitte der Rettungssanitäterausbildung, die Dauer der Ausbildungsthemen in der theoretischen Rettungssanitäterausbildung sowie die Dauer der Tätigkeit in den verschiedenen Arbeitsbereichen einer Klinik während der Rettungssanitäterausbildung im Krankenhaus; im Ausbildungsabschnitt 2 sind die Unterabschnitte 1 und 4, sofern und soweit erforderlich, in der Reihenfolge austauschbar; im übrigen ist die Durchführung der Ausbildung in das Ermessen der Ausbildungsbehörde gestellt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 400; geändert durch Artikel 35 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Aufgehoben durch VO vom 15. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 857), in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

Fn 2

SGV. NW. 2005.

Fn 3

SGV. NW.203014.

Fn 4

§ 34 Überschrift und Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 35 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 5

GV. NRW. ausgegeben am 26. Juni 1998.