Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 15. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 857), in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

 

§ 8
Leitung der Ausbildung,
Ausbilderinnen, Ausbilder

(1) Die Ausbildungsbehörde bestellt

1. eine Beamtin oder einen Beamten des höheren oder gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter,

2. in dem erforderlichen Umfang Ausbilderinnen und Ausbilder

sowie Vertreterinnen und Vertreter.

(2) Die Ausbildungsbehörde bestellt im Einvernehmen mit der unteren Gesundheitsbehörde eine oder einen in der Notfallrettung erfahrene Ärztin oder erfahrenen Arzt, die oder der bei der Gestaltung notfallmedizinisch relevanter Inhalte der Rettungssanitäterausbildung verantwortlich mitwirkt.

(3) Die Bestellung von Ärztinnen oder Ärzten zu ärztlichen Ausbilderinnen und Ausbildern sowie von anderen medizinischen Fachkräften zu Ausbilderinnen und Ausbildern für die Rettungssanitäterausbildung nimmt die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit der oder dem in Absatz 2 genannten Ärztin oder Arzt und, wenn es sich um Beschäftigte in einem Krankenhaus handelt, im Einvernehmen auch mit diesem vor.

(4) Beamtinnen oder Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, die von der Ausbildungsbehörde zu Ausbilderinnen oder Ausbildern für die medizinischen Teile der Rettungssanitäterausbildung bestellt werden, muß nach §§ 2, 13 RettAssG die Erlaubnis erteilt worden sein, die Berufsbezeichnung "Rettungsassistentin" oder "Rettungsassistent" zu führen. Für die Ausbildung in den anderen Ausbildungsbereichen können Beamtinnen oder Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes bestellt werden; Beamtinnen oder Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes müssen an einem Führungslehrgang für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst am Institut der Feuerwehr mit Erfolg teilgenommen haben; in den nicht feuerwehrspezifischen Bereichen können auch andere fachlich geeignete Ausbilderinnen oder Ausbilder bestellt werden, die nicht Beamtinnen oder Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes sind.

(5) Hat eine Einstellungsbehörde oder eine Ausbildungsbehörde die Rettungssanitäterausbildung einer geeigneten Einrichtung übertragen, so richten sich Leitung und Durchführung der Ausbildung sowie die Bewertung der Leistungen während der Ausbildung nach den von der Einrichtung getroffenen Regelungen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 400; geändert durch Artikel 35 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Aufgehoben durch VO vom 15. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 857), in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

Fn 2

SGV. NW. 2005.

Fn 3

SGV. NW.203014.

Fn 4

§ 34 Überschrift und Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 35 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 5

GV. NRW. ausgegeben am 26. Juni 1998.