Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 15. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 857), in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

 

§ 9
Durchführung der Ausbildung

(1) In den Ausbildungsabschnitten 1 und 2 sind nach Maßgabe des Ausbildungs- und Stoffplans schriftliche Übungsarbeiten zu fertigen.

(2) Die Aufgaben für die Übungsarbeiten werden von der Ausbildungsleiterin oder von dem Ausbildungsleiter, bei der Rettungssanitäterausbildung im Einvernehmen mit der oder dem in § 8 Abs. 2 genannten Ärztin oder Arzt gestellt und mit Noten nach § 11 bewertet.

(3) Konnte eine Brandmeisteranwärterin oder ein Brandmeisteranwärter Übungsarbeiten nicht mitschreiben, soll ihr oder ihm Gelegenheit gegeben werden, sie möglichst bald nachzuschreiben.

(4) Werden in einem Ausbildungsteil, für den eine Beurteilung nach § 10 Abs. 1 vorzunehmen ist, nicht mindestens ausreichende Leistungen erzielt, wird die Brandmeisteranwärterin oder der Brandmeisteranwärter dem folgenden Ausbildungsteil nicht überwiesen. Die Ausbildungsbehörde bestimmt gegebenenfalls in Abstimmung mit der Einstellungsbehörde (§ 2 Abs. 2) -, welche Teile der Ausbildung zu wiederholen sind; die Einstellungsbehörde verlängert in dem erforderlichen Umfang die Ausbildungszeit (§ 5 Abs. 2); ist ein Ausbildungsteil bereits einmal wiederholt worden und werden wiederum keine ausreichenden Leistungen erzielt, so endet das Beamtenverhältnis mit dem Ablauf des Monats, in dem der Brandmeisteranwärterin oder dem Brandmeisteranwärter das Leistungsergebnis mitgeteilt worden ist.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 400; geändert durch Artikel 35 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Aufgehoben durch VO vom 15. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 857), in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

Fn 2

SGV. NW. 2005.

Fn 3

SGV. NW.203014.

Fn 4

§ 34 Überschrift und Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 35 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 5

GV. NRW. ausgegeben am 26. Juni 1998.