Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 15. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 857), in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

 

§ 10
Beurteilung

(1) Über die Leistungen im Ausbildungsabschnitt 1 ist zum Ende des Unterabschnitts 8 für die Grundausbildung und zum Ende des Unterabschnitts 9 für die theoretische Rettungssanitäterausbildung, im Ausbildungsabschnitt 2 zum Ende des Unterabschnitts 2 für die Rettungssanitäterausbildung in der Rettungswache und zum Ende des Unterabschnitts 4 für die berufspraktische Ausbildung Teil 1 sowie im Ausbildungsabschnitt 3 zum Ende des Unterabschnitts 1 für die Maschinistenausbildung und zum Ende des Ausbildungsteils 2 c) des Unterabschnitts 2 für die berufspraktische Ausbildung Teil 2 eine Beurteilung nach Fachkenntnissen und, wo dies gefordert ist, nach praktischen Fertigkeiten vorzunehmen. In den Ausbildungsteilen, in denen schriftliche Übungsarbeiten gefertigt werden müssen, sind die Ergebnisse dieser Arbeiten bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Die Beurteilung nimmt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter, bei der Rettungssanitäterausbildung im Einvernehmen mit der oder dem in § 8 Abs. 2 genannten Ärztin oder Arzt mit Noten nach § 11 vor (Anlage 2).

(2) Zum Ende der Rettungssanitäterausbildung werden die Leistungen in dieser Ausbildung und zum Ende des Ausbildungsabschnitts 3 die Leistungen in der Ausbildung für den Brandschutz einschließlich der technischen Hilfeleistung mit Noten nach § 11 abschließend beurteilt; hierzu wird jeweils getrennt für beide Ausbildungsbereiche aus den zugehörigen Teilbeurteilungen (Absatz 1) eine Durchschnittsnote bis zur zweiten Dezimalstelle mit Noten nach § 11 gebildet; die Durchschnittsnoten werden bei mehr als 0,49 aufgerundet, im übrigen abgerundet; sie sind Grundlage der abschließenden Beurteilung. Absatz 1 letzter Satz gilt entsprechend.

(3) Der Brandmeisteranwärterin oder dem Brandmeisteranwärter sind die Beurteilungen unmittelbar nach ihrer Vornahme bekanntzugeben und zu den Ausbildungsakten zu nehmen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 400; geändert durch Artikel 35 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Aufgehoben durch VO vom 15. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 857), in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

Fn 2

SGV. NW. 2005.

Fn 3

SGV. NW.203014.

Fn 4

§ 34 Überschrift und Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 35 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 5

GV. NRW. ausgegeben am 26. Juni 1998.