Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 15. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 857), in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

 

§ 12
Prüfungsteile

(1) Es sind zwei eigenständige Prüfungen abzulegen: Am Ende des zweiten Ausbildungsabschnitts wird die Rettungssanitäterprüfung und am Ende des vierten Ausbildungsabschnitts die Laufbahnprüfung abgelegt; § 6 Abs. 3 bleibt unberührt.

(2) Die Prüfungen bestehen aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung geht der praktischen, die praktische der mündlichen Prüfung voraus.

(3) Hat eine Einstellungsbehörde oder eine Ausbildungsbehörde die Ablegung der Rettungssanitäterprüfung einer Einrichtung im Sinne des § 8 Abs. 5 übertragen, so richtet sich die Zulassung zur Prüfung, die Bestellung des Prüfungsausschusses, die Durchführung der Prüfung und die Bewertung der Prüfungsleistungen einschließlich der Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung nach den von der Einrichtung getroffenen Regelungen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 400; geändert durch Artikel 35 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Aufgehoben durch VO vom 15. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 857), in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

Fn 2

SGV. NW. 2005.

Fn 3

SGV. NW.203014.

Fn 4

§ 34 Überschrift und Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 35 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 5

GV. NRW. ausgegeben am 26. Juni 1998.