Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 15. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 857), in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

 

§ 16
Schriftliche Prüfung

(1) Jede Brandmeisteranwärterin und jeder Brandmeisteranwärter hat in einer schriftlichen Prüfungsarbeit von zwei Zeitstunden 50 schriftliche Fragen, die den sich aus Anlage 4 ergebenden Prüfungsgebieten zu entnehmen sind, nach dem Mehrfach-Antwort-Auswahlverfahren zu beantworten. Die Fragen und Antworten werden von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt. Die Bewertung der Prüfungsarbeit mit einer Note nach § 11 als Ergebnis der schriftlichen Prüfung obliegt der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der ärztlichen Beisitzerin oder dem ärztlichen Beisitzer; bei unterschiedlicher Auffassung über die Bewertung entscheidet der Prüfungsausschuß; nach der Bewertung der Prüfungsarbeit durch die im Halbsatz 1 genannten Mitglieder des Prüfungsausschusses steht die Prüfungsarbeit den weiteren Beisitzern zur Einsichtnahme zur Verfügung.

(2) Bei der Prüfungsarbeit ist davon auszugehen, daß von den vorgegebenen Antworten je Frage nur eine Antwort angekreuzt werden darf. Ist die Frage richtig beantwortet, wird sie mit einem Punkt bewertet. Wird eine Frage nicht beantwortet oder wird eine Frage durch Ankreuzen von zwei oder mehr Antwortfeldern beantwortet, so ist die Frage als nicht beantwortet zu bewerten. Nicht beantwortete Fragen und falsche Antworten erhalten keinen Punkt. Es ergeben sich bei

50 bis 49 Punkten die Note 1 = sehr gut,

48 bis 45 Punkten die Note 2 = gut,

44 bis 39 Punkten die Note 3 = befriedigend,

38 bis 30 Punkten die Note 4 = ausreichend,

29 bis 14 Punkten die Note 5 = mangelhaft,

13 bis 0 Punkten die Note 6 = ungenügend.

(3) Spätestens am Tag vor der mündlichen Prüfung ist der Brandmeisteranwärterin oder dem Brandmeisteranwärter auf Antrag das Ergebnis der schriftlichen Prüfung bekanntzugeben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 400; geändert durch Artikel 35 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Aufgehoben durch VO vom 15. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 857), in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

Fn 2

SGV. NW. 2005.

Fn 3

SGV. NW.203014.

Fn 4

§ 34 Überschrift und Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 35 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 5

GV. NRW. ausgegeben am 26. Juni 1998.