Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 15. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 857), in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

 

§ 17
Praktische Prüfung

(1) Es sind drei Prüfungsaufgaben zu stellen.Sie werden von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses aus den in der Anlage 4 bezeichneten Prüfungsgebieten ausgewählt. Die drei Prüfungsaufgaben werden von dem Prüfungsausschuß mit je einer Note nach § 11 bewertet; aus den Noten für die Prüfungsleistungen wird als Ergebnis der praktischen Prüfung eine Durchschnittsnote bis zur zweiten Dezimalstelle gebildet, die bei mehr als 0,49 der ersten und zweiten Dezimalstelle auf Noten nach § 11 aufzurunden, im übrigen abzurunden ist.

(2) Der Brandmeisteranwärterin oder dem Brandmeisteranwärter ist auf Antrag vor der mündlichen Prüfung das Ergebnis der praktischen Prüfung bekanntzugeben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 400; geändert durch Artikel 35 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Aufgehoben durch VO vom 15. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 857), in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

Fn 2

SGV. NW. 2005.

Fn 3

SGV. NW.203014.

Fn 4

§ 34 Überschrift und Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 35 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 5

GV. NRW. ausgegeben am 26. Juni 1998.