Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 15. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 857), in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

 

§ 19
Mündliche Prüfung

(1) Der Prüfungsausschuß legt die Prüfungsgebiete (Anlage 4) für die mündliche Prüfung fest. Er bewertet die Prüfungsleistung in dem jeweiligen Prüfungsgebiet mit einer Note nach § 11; aus den Noten wird als Ergebnis der mündlichen Prüfung eine Durchschnittsnote bis zur zweiten Dezimalstelle gebildet, die bei mehr als 0,49 der ersten und zweiten Dezimalstelle auf Noten nach § 11 aufzurunden, im übrigen abzurunden ist.

(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Sie oder er hat darauf hinzuwirken, daß die Kandidatinnen oder Kandidaten in geeigneter Weise befragt werden.

(3) In der mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als sechs Kandidatinnen oder Kandidaten gemeinsam geprüft werden. Die durchschnittliche Dauer für jede Kandidatin und jeden Kandidaten soll in der Regel nicht mehr als 20 Minuten betragen.

(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Personen, bei denen ein dienstliches Interesse vorliegt, gestatten, bei der mündlichen und praktischen Prüfung zugegen zu sein.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 400; geändert durch Artikel 35 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Aufgehoben durch VO vom 15. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 857), in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

Fn 2

SGV. NW. 2005.

Fn 3

SGV. NW.203014.

Fn 4

§ 34 Überschrift und Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 35 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 5

GV. NRW. ausgegeben am 26. Juni 1998.