Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 15. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 857), in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

 

§ 22
Prüfungsausschuß

(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuß für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes abgelegt, den die Ausbildungsbehörde für die Dauer von vier Jahren beruft; Wiederberufung ist zulässig.

(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus

1. der Leiterin oder dem Leiter der Feuerwehr als Vorsitzender oder Vorsitzendem oder in ihrem oder seinem Auftrag der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter,

2. der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter; falls diese oder dieser den Vorsitz hat, einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes,

3. einer Beamtin oder einem Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, die oder der an einem Führungslehrgang für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst am Institut der Feuerwehr mit Erfolg teilgenommen hat

als Beisitzern. Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie die Beisitzerinnen und Beisitzer sind im erforderlichen Umfang Vertreterinnen oder Vertreter zu berufen. Bei der Auswahl der Vertreterinnen oder Vertreter für eine Prüfung ist die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses an eine Reihenfolge nicht gebunden.

(3) Die Berufung zur Beisitzerin oder zum Beisitzer kann widerrufen werden, wenn die Gründe, die für die Berufung maßgebend waren, weggefallen sind. Bei Ausscheiden aus dem Prüfungsausschuß ist für den Rest der Zeit, für die der Prüfungsausschuß bestellt worden ist, erforderlichenfalls eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger zu berufen.

(4) Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Stimmenthaltung ist unzulässig.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 400; geändert durch Artikel 35 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Aufgehoben durch VO vom 15. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 857), in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

Fn 2

SGV. NW. 2005.

Fn 3

SGV. NW.203014.

Fn 4

§ 34 Überschrift und Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 35 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 5

GV. NRW. ausgegeben am 26. Juni 1998.