Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 15. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 857), in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

 

§ 24
Schriftliche Prüfung

(1) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung werden von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder in ihrem oder seinem Auftrag von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter festgelegt. Die Aufgaben sind den in Anlage 4 aufgeführten Prüfungsgebieten zu entnehmen.

(2) Es sind drei Aufgaben zu bearbeiten. Für die Bearbeitung und Lösung jeder Aufgabe sind zwei Zeitstunden anzusetzen. Eine der Aufgaben ist nach dem Mehrfach-Antwort-Auswahlverfahren zu stellen; es sind 50 Fragen zu beantworten; bei der Prüfungsarbeit ist davon auszugehen, daß von den vorgegebenen Antworten je Frage nur eine Antwort angekreuzt werden darf. Ist die Frage richtig beantwortet, wird sie mit einem Punkt bewertet. Wird eine Frage nicht beantwortet oder wird eine Frage durch Ankreuzen von zwei oder mehr Antwortfeldern beantwortet, so ist die Frage als nicht beantwortet zu bewerten. Nicht beantwortete Fragen und falsche Antworten erhalten keinen Punkt. Es ergeben sich bei

50 bis 49 Punkten die Note 1 = sehr gut,

48 bis 45 Punkten die Note 2 = gut,

44 bis 39 Punkten die Note 3 = befriedigend,

38 bis 30 Punkten die Note 4 = ausreichend,

29 bis 14 Punkten die Note 5 = mangelhaft,

13 bis 0 Punkten die Note 6 = ungenügend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 400; geändert durch Artikel 35 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Aufgehoben durch VO vom 15. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 857), in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

Fn 2

SGV. NW. 2005.

Fn 3

SGV. NW.203014.

Fn 4

§ 34 Überschrift und Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 35 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 5

GV. NRW. ausgegeben am 26. Juni 1998.