Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 15. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 857), in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

 

§ 25
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Jede Prüfungsarbeit ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter mit Noten nach § 11 zu bewerten. Hat die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter den Vorsitz, wird die Prüfungsarbeit von dem in § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannten Prüfungsmitglied mitbewertet. Bei unterschiedlicher Beurteilung bewertet der Prüfungsausschuß die Prüfungsarbeiten. Aus den Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten wird als Ergebnis der schriftlichen Prüfung eine Durchschnittsnote bis zur zweiten Dezimalstelle gebildet, die bei mehr als 0,49 der ersten und zweiten Dezimalstelle auf Noten nach § 11 aufzurunden, im übrigen abzurunden ist. Nach der Bewertung der Prüfungsarbeiten durch die in den Sätzen 1 und 2 genannten Mitglieder des Prüfungsausschusses stehen die Prüfungsarbeiten dem weiteren Mitglied des Prüfungsausschusses zur Einsichtnahme zur Verfügung.

(2) Nach der Bewertung der schriftlichen Prüfung ist der Brandmeisteranwärterin oder dem Brandmeisteranwärter auf Antrag das Ergebnis der schriftlichen Prüfung bekanntzugeben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 400; geändert durch Artikel 35 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Aufgehoben durch VO vom 15. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 857), in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

Fn 2

SGV. NW. 2005.

Fn 3

SGV. NW.203014.

Fn 4

§ 34 Überschrift und Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 35 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 5

GV. NRW. ausgegeben am 26. Juni 1998.