Historische SGV. NRW.

29 / 34

Aufgehoben durch VO vom 15. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 857), in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

 

§ 29
Prüfungsergebnis

(1) Nach der mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuß das Ergebnis der Laufbahnprüfung fest. Hierzu wird aus der Note für das Leistungsergebnis während der Ausbildung (§ 10 Abs. 2) und den Noten für die schriftliche Prüfung (§ 25 Abs. 1) und die praktische Prüfung (§ 26 Abs. 1) sowie die mündliche Prüfung (§ 28 Abs. 1) eine Durchschnittsnote bis zur zweiten Dezimalstelle gebildet, wobei das Leistungsergebnis für die Zeit der Ausbildung mit 20 v.H., die Note für die schriftliche Prüfung mit 25 v.H., die Note für die praktische Prüfung mit 30 v.H. und die Note für die mündliche Prüfung mit 25 v.H. anzurechnen sind; das Ergebnis ist bei mehr als 0,49 der ersten und zweiten Dezimalstelle auf Noten nach § 11 aufzurunden, im übrigen abzurunden. Das Ergebnis der Laufbahnprüfung wird in nicht öffentlicher Sitzung ermittelt.

(2) Die Brandmeisteranwärterin oder der Brandmeisteranwärter hat die Laufbahnprüfung bestanden, wenn weder der schriftliche noch der mündliche Prüfungsteil mit der Note "ungenügend (6)" noch mehr als einer der beiden Prüfungsteile mit der Note "mangelhaft (5)" bewertet wurde.

(3) Das Prüfungsergebnis wird der Brandmeisteranwärterin oder dem Brandmeisteranwärter nach der Prüfung bekanntgegeben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 400; geändert durch Artikel 35 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Aufgehoben durch VO vom 15. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 857), in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

Fn 2

SGV. NW. 2005.

Fn 3

SGV. NW.203014.

Fn 4

§ 34 Überschrift und Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 35 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 5

GV. NRW. ausgegeben am 26. Juni 1998.