Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 880), in Kraft getreten am 1. Januar 2015.

 

§ 3 (Fn 4)

(1) (aufgehoben)

(2) Der Höchstbetrag der für das jeweilige Kalenderjahr zu überlassenden Gebührenanteile wird wie folgt festgesetzt:

Für das Jahr                 auf

2001                        54 400 DM

2002                        23 370 Euro

2003                        22 450 Euro

2004                        22 150 Euro

2005                        21 150 Euro

2006                        19 600 Euro

2007                        18 600 Euro

2008                        17 900 Euro

2009                        17 500 Euro

2010                        18 050 Euro

2011                        17 950 Euro

2012                        17 950 Euro

2013                        18 150 Euro.

Bei Überschreitungen des Höchstbetrages werden 50 Prozent des Mehrbetrages überlassen.

(3) Umfasst die Verwendung im Gerichtsvollzieheraußendienst kein ganzes Kalenderjahr, ist sinngemäß nach den vorstehenden Bestimmungen zu verfahren. Als Höchstbetrag gilt in diesem Falle

- für jedes Kalendervierteljahr (3 Kalendermonate oder 90 Kalendertage) ein Viertel,

- für jeden Monat (Kalendermonat oder 30 Kalendertage) ein Zwölftel,

- und für die überschießenden Tage oder bei kürzeren Beschäftigungszeiten ein Dreihundertsechzigstel

des Höchstbetrages nach Absatz 2.

(4) Der Höchstbetrag nach Absatz 2 erhöht sich um 20 Euro für jeden Kalendertag, für den zu den Geschäften des eigenen Bezirks die Vertretung einer im Gerichtsvollzieherdienst verwendeten Person oder die Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieherstelle übernommen wird. Dies gilt nicht für die ersten 63 Kalendertage einer Vertretung oder der Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieherstelle im Kalenderjahr; die Kalendertage mehrerer Vertretungen und der Verwaltung weiterer Gerichtsvollzieherstellen sind zusammenzurechnen. Wird die Vertretung oder die Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieherstelle von mehreren Personen wahrgenommen, so ist der Tagesbetrag entsprechend aufzuspalten.

(5) Bei Teilzeitbeschäftigung oder ermäßigter Arbeitszeit sind die Höchstbeträge nach den Absätzen 2 und 3 sowie der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 in Anlehnung an § 6 Bundesbesoldungsgesetz im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit zu verringern.

(6) Bei einer Versetzung während des Kalenderjahres oder bei der Erteilung mehrerer Beschäftigungsaufträge innerhalb eines Kalenderjahres können die Gebührenanteile für die einzelnen Beschäftigungszeiträume auf Antrag zusammengerechnet werden. Über den Antrag entscheidet die Präsidentin/der Präsident bzw. die Direktorin/der Direktor des Amtsgerichts, bei dem die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher am Ende des Kalenderjahres beschäftigt ist.

(7) Von den Absätzen 2, 4 und 5 darf nur in besonderen Fällen und nur mit Zustimmung der Präsidentin/des Präsidenten des Oberlandesgerichts abgewichen werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 434, geändert durch 1. VO v. 11.9.1998 (GV. NW. S. 564), 10.12.1999 (GV. NRW. 2000 S. 2), 20.9.2000 (GV. NRW. S. 658) 14.6.2002 (GV. NRW. S. 188); 26.6.2003 (GV. NRW. S. 371), in Kraft getreten mit Wirkung v. 1. Januar 2002; 9.10.2003 (GV. NRW. S. 605), in Kraft getreten am 24. Oktober 2003; 18.5.2004 (GV. NRW. S. 273), in Kraft getreten mit Wirkung v. 9. Juni 2004; 22.6.2005 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten mit Wirkung vom 22. Juni 2005; VO v. 22.5.2006 (GV. NRW. S. 215), in Kraft getreten mit Wirkung vom 8. Juni 2006; geändert durch VO v. 25.6.2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 18. Juli 2007; VO v. 9. Juli 2008 (GV. NRW. S. 533), in Kraft getreten am 25. Juli 2008; VO vom 22. Juli 2009 (GV. NRW. S. 434), in Kraft getreten am 28. August 2009; VO vom 10. August 2010 (GV. NRW. S. 503), in Kraft getreten am 1. September 2010; VO vom 7. September 2011 (GV. NRW. S. 476), in Kraft getreten am 24. September 2011; VO vom 23. Januar 2013 (GV. NRW. S. 27), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2012; VO vom 23. Juli 2013 (GV. NRW. S. 496), in Kraft getreten am 31. August 2013; Verordnung vom 25. August 2014 (GV. NRW. S. 491), in Kraft getreten am 20. September 2014.

Aufgehoben durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 880), in Kraft getreten am 1. Januar 2015.

Fn 2

SGV. NW. 20320.

Fn 3

§ 7 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 2 und § 3 zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. August 2014 (GV. NRW. S. 491), in Kraft getreten am 20. September 2014.

Fn 5

§ 4, § 5 und § 6 geändert durch VO vom 23. Juli 2013 (GV. NRW. S. 496), in Kraft getreten am 31. August 2013.