Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2
Anzeigepflicht für Unterkünfte

(1) Die Einrichtung einer Unterkunft ist der Gemeinde mindestens drei Monate vor Aufnahme des Betriebs in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches von der oder dem Verfügungsberechtigten nach § 7 Absatz 3 Satz 1 des Wohnraumstärkungsgesetzes anzuzeigen. Dazu ist das Anzeigemuster, welches auf der Internetseite des für Wohnen zuständigen Ministeriums des Landes bereitgestellt wird, zu verwenden. Der Anzeige ist das Betriebskonzept nach § 3 als Anlage beizufügen.

(2) In der Anzeige sind anzugeben:

1. Name und Kontaktdaten der oder des Verfügungsberechtigten, sofern die oder der Verfügungsberechtigte die Unterkunft nicht selbst betreibt, auch Name und Kontaktdaten der Betreiberin oder des Betreibers,

2. Name und Kontaktdaten der Person, die zur Sicherstellung eines geordneten Betriebs oder einer geordneten Nutzung ständig erreichbar zu sein hat,

3. die Adresse der als Unterkunft zu nutzenden baulichen Anlage,

4. die baurechtlich genehmigte Nutzungsart sowie gegebenenfalls ein Nachweis über eine baurechtlich genehmigte Nutzungsänderung der baulichen Anlage,

5. die Unterbringungskapazität nach § 7 Absatz 2 des Wohnraumstärkungsgesetzes,

6. der voraussichtliche Beginn des Betriebs der Unterkunft und

7. die Dauer des Betriebs, falls nur eine saisonale Unterbringung vorgesehen ist.

(3) Eine Übertragung der Unterkunft auf andere Verfügungsberechtigte oder Betreiberinnen beziehungsweise Betreiber ist unverzüglich anzuzeigen. Umfasst eine Unterkunft mehrere Standorte oder werden von einer oder einem Verfügungsberechtigten mehrere Unterkünfte betrieben, haben die Angaben jeweils getrennt nach den Liegenschaften zu erfolgen.

(4) Die Gemeinde bestätigt der oder dem Anzeigenden in Textform den Eingang der Anzeige. Die Bestätigung des Anzeigeneingangs ist keine Genehmigung der Unterkunft. Erforderliche Genehmigungen zur baulichen Anlage oder zum Betrieb der Unterkunft nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere nach baurechtlichen oder gewerberechtlichen Vorgaben, werden durch das Anzeigeverfahren nicht berührt. Eine Überprüfung der Unterkunft durch die Gemeinde bleibt vorbehalten.

(5) Die Anzeigepflicht gilt nach § 7 Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 1 des Wohnraumstärkungsgesetzes in gleicher Weise für jede Unterkunft, die sich bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits im Betrieb befindet. In diesen Fällen hat eine Anzeige unter Beifügung des Betriebskonzeptes nach § 3 bei der zuständigen Gemeinde bis zum 31. März 2022 zu erfolgen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 21. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1432).