Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

3 / 7

§ 3
Anforderungen an das Betriebskonzept von Unterkünften

(1) Mit der Anzeige nach § 2 ist zugleich ein Betriebskonzept nach § 7 Absatz 3 Satz 2 des Wohnraumstärkungsgesetzes vorzulegen. In dem Betriebskonzept ist das Einhalten der Vorgaben nach § 7 Absatz 2 des Wohnraumstärkungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 3, 3a der Arbeitsstättenverordnung und Nummer 4.4 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179) in der jeweils geltenden Fassung sowie den Technischen Regeln für Arbeitsstätten – Unterkünfte – ASR A4.4 vom 10. Juni 2010 (GMBl. S. 751) in der jeweils geltenden Fassung darzulegen. Insbesondere sind folgende Mindestangaben aufzunehmen:

1. Bestimmungen für die Benutzung der Unterkunft, zum Beispiel für die Reinigung, das Verhalten im Brandfall oder bei einem Alarm,

2. Angaben zum Aushang einer Brandschutzordnung und eines Alarmplans sowie

3. Informationen zum Aufbewahrungsort von Mitteln und zu Einrichtungen zur Ersten Hilfe.

(2) Darüber hinaus kann die Gemeinde in begründeten Fällen die Vorlage eines Hygienekonzepts verlangen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 21. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1432).