Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

5 / 7

§ 5
Gebührentarif und Billigkeitsregelung

(1) Die Gemeinden können für Amtshandlungen nach dem Wohnraumstärkungsgesetz die im Gebührentarif (Anlage) genannten Verwaltungsgebühren erheben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Verordnung. Die nicht in dem Gebührentarif genannten Amtshandlungen sind gebührenfrei.

(2) Die Höchstbeträge der in den Tarifstellen 1 und 2 genannten Amtshandlungen beschränken sich auf die Fälle, in denen sich die Wohnungen unter derselben Anschrift befinden. Satz 1 gilt auch, wenn sich die Wohnungen nicht unter derselben Anschrift befinden, aber im räumlichen Zusammenhang stehen und sachlich als eine Angelegenheit bearbeitet werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 21. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1432).