Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 1. Februar 2019 (GV. NRW. S. 114), in Kraft getreten am 20. Februar 2019.

 

§ 2
Anerkennungsvoraussetzungen

(1) Eine Stelle ist als geeignet anzuerkennen, wenn

1.      die Betreiberin oder der Betreiber und die Leiterin oder der Leiter zuverlässig sind,

2.      sie die ordnungsgemäße Beratung und Unterstützung von verschuldeten Personen im außergerichtlichen Einigungsversuch und im gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahren nach den Vorschriften des 9. Teils der Insolvenzordnung gewährleistet,

3.      sie auf Dauer angelegt ist und

4.      in ihr mindestens eine Person mit ausreichender praktischer Erfahrung in der Schuldnerberatung tätig ist. Ausreichende praktische Erfahrung liegt in der Regel bei zweijähriger Tätigkeit vor. Die Leiterin oder der Leiter oder eine sonstige in der Stelle tätige Person soll über eine Ausbildung als Dipl. Sozialarbeiterin/ Dipl. Sozialarbeiter oder Dipl. Sozialpädagogin/ Dipl. Sozialpädagoge oder als Bankkauffrau/Bankkaufmann oder als Betriebswirtin/Betriebswirt oder Ökonomin/Ökonom oder als Ökothrophologin/Ökothrophologe oder im gehobenen Verwaltungs- oder Justizdienst oder eine zur Ausübung des Anwaltsberufs befähigende Ausbildung oder eine vergleichbare Ausbildung verfügen.

(2) Eine Anerkennung kommt nicht in Betracht, wenn neben der Schuldnerberatung Kredit-, Finanz-, Finanzvermittlungs- oder ähnliche Dienste gewerblich betrieben werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 435; geändert durch Artikel 109 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 8 des DL-RL-Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009.
Aufgehoben durch Gesetz vom 1. Februar 2019 (GV. NRW. S. 114), in Kraft getreten am 20. Februar 2019.

Fn 2

GV. NW. ausgegeben am 6. Juli 1998.

Fn 3

§ 4 neu gefasst durch Artikel 109 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005; geändert durch Artikel 8 des DL-RL-Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009.

Fn 4

§ 3 geändert durch Artikel 8 des DL-RL-Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009.