Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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Artikel 8

(1) Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.

(2) Die Satzung des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen ist von diesem in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags geltenden Fassung unter Hinweis auf den Staatsvertrag im Amtsblatt Berlin bekanntzugeben.

Berlin, den 12. Dezember 1997

Für das Land Berlin

Der Regierende Bürgermeister
vertreten durch
den Senator für Wirtschaft und Betriebe
Elmar Pieroth

Düsseldorf, den 25. Februar 1998

Für das Land Nordrhein-Westfalen
Namens des Ministerpräsidenten
der Finanzminister
Heinz Schleußer

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1998 S. 446.