Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

5 / 8

Artikel 5

(1) Die vom Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ausgeübte staatliche Aufsicht über das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen wird im Benehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten nach Artikel 1 berührt sein können. Vor der Genehmigung von Satzungsänderungen, die die Festsetzung der Beiträge nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 2 betreffen, ist das Einvernehmen herzustellen.

(2) Das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen leitet dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit jeweils den geprüften Jahresabschluß nebst Lagebericht zu.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 448.