Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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Artikel 8

(1) Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.

(2) Das Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen gibt unter Hinweis auf das Inkrafttretens des Staatsvertrags den Text des Gesetzes über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer und der Satzung in den Wirtschaftsprüferkammer-Mitteilungen bekannt. Änderungen des Gesetzes über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer und der Satzung sind ebenfalls in den Wirtschaftsprüferkammer-Mitteilungen bekanntzugeben.

Dresden, den 22. Dezember 1997

Für den Freistaat Sachsen
Für den Ministerpräsidenten
Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo S c h o m m e r

Düsseldorf, den 29. Dezember 1997

Für das Land Nordrhein-Westfalen
Namens des Ministerpräsidenten
Der Finanzminister
Heinz S c h l e u ß e r

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 448.