Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3
Haushaltssicherungskonzept

(1) In den Haushaltsjahren 2022 und 2023 finden die Regelungen des § 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen auf die Haushalte von besonders von dem Schadensereignis betroffenen Kommunen nach § 2 Absatz 2 keine Anwendung. In ihrem Lauf unterbrochene Haushaltssicherungskonzepte können auf Antrag der Kommune mit Genehmigung der nach § 2 Absatz 5 zuständigen Aufsichtsbehörde entfallen. Der Antrag ist zusammen mit der Anzeige der Haushaltssatzung zu stellen. § 2 Absatz 5 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes für die Haushaltsjahre ab 2024 richtet sich nach § 76 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 29. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1464).