Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 6
Aufnahme

(1) Bei der Aufnahme und nach der Mitteilung über die rechtskräftige Änderung der Unterbringungsanordnung ist die untergebrachte Person über ihre Rechte und Pflichten, die Rechtsfolgen der Unterbringung, den gerichtlichen Rechtsschutz und die Möglichkeit zur Beschwerde aufzuklären. Die Einrichtung hat insbesondere auf die Möglichkeit von Maßnahmen nach § 20 Absatz 4 und § 21 Absatz 2 hinzuweisen. Die Aufklärung hat mündlich und schriftlich in einer ihr verständlichen Sprache zu erfolgen. Erlaubt der Gesundheitszustand der untergebrachten Person diese Aufklärung nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Aufnahme oder dem Eintritt der Rechtskraft, so ist sie nachzuholen, sobald dies möglich ist. Darüber hinaus ist die untergebrachte Person über die Organisation und die Ordnung in der Einrichtung zu informieren. Die Hausordnung der Einrichtung ist ihr auszuhändigen. Die Aufklärung und die Übergabe der Hausordnung sind zu dokumentieren. Der untergebrachten Person ist im Rahmen der Aufnahme Gelegenheit zur Äußerung persönlicher Anliegen zu geben.

(2) Über die Aufnahme und die Rechte und Pflichten der untergebrachen Person sind ihre gesetzliche Vertretung und die durch eine Vorsorgevollmacht bevollmächtigte Person sowie auf ihren Wunsch eine von ihr benannte nahestehende Person unverzüglich zu informieren.

(3) Die untergebrachte Person ist unverzüglich nach der Aufnahme, spätestens am nächsten Werktag, ärztlich zu untersuchen. Die Untersuchung ist Grundlage für dringliche Behandlungsmaßnahmen und für die vorläufige Bestimmung der Art der Unterbringung einschließlich gegebenenfalls erforderlicher Schutz- und Sicherungsmaßnahmen. Soweit sich die Person bereits in der Einrichtung befunden, ihr rechtlicher Status sich aber geändert hat, reicht eine Überprüfung und gegebenenfalls Aktualisierung des gesundheitlichen Status aus.

(4) Zum Zwecke der Feststellung früheren Konsums von Betäubungsmitteln darf eine Haarprobe entnommen und untersucht werden, soweit der Konsum von Betäubungsmitteln möglich erscheint und ein Konsum Auswirkungen auf die Behandlungen hätte.

(5) Die untergebrachte Person ist innerhalb von drei Werktagen der therapeutischen Leitung der Einrichtung, bei selbständigen Abteilungen der therapeutischen Leitung der Abteilung, vorzustellen.

(6) Bei der Aufnahme und der Untersuchung dürfen andere untergebrachte Personen nicht anwesend sein.

(7) Die untergebrachte Person ist darin zu unterstützen, notwendige Maßnahmen für ihre Familie und hilfsbedürftige Angehörige sowie hinsichtlich ihrer Vermögensangelegenheiten vornehmen zu können. Ist eine untergebrachte Person nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, so kann dies von einer durch eine Vorsorgevollmacht bevollmächtigten Person übernommen werden. Andernfalls ist beim Betreuungsgericht die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung anzuregen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 31. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1494); geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 2

§ 3 Absatz 4 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 3

§ 9 Absatz 4 und 5 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 4

§ 11 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 5

§ 12 Absatz 3 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 6

§ 38 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 7

§ 10 Absatz 2 und 10 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.