Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

7 / 64

§ 7
Behandlungsuntersuchung

(1) Im Anschluss an die Aufnahmeuntersuchung wird die untergebrachte Person unverzüglich umfassend dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechend untersucht (Behandlungsuntersuchung).

(2) Die Behandlungsuntersuchung beinhaltet die differenzierte Erfassung aller relevanter Informationen und Befunde, die Grundlage für die Risikoeinschätzung und Behandlungsplanung sind, und beinhaltet eine umfassende medizinische Diagnostik, eine Persönlichkeitsdiagnostik sowie die Erhebung des schulischen und beruflichen Leistungsstands. Berücksichtigt werden auch die Vorbefunde, Vorstrafen und Tatumstände, die individuellen Risiko- und Ausgleichsfaktoren sowie der Behandlungsbedarf, die Behandlungsfähigkeit und die Bereitschaft der untergebrachten Person, an der Erreichung des Unterbringungsziels mitzuwirken. Gleichzeitig sollen die Fähigkeiten und Neigungen der untergebrachten Person sowie sonstige Umstände, die zu einer Lebensführung ohne Straftaten beitragen, ermittelt werden.

(3) Der Zweck der Behandlungsuntersuchung und ihre Ergebnisse sind der untergebrachten Person zu erläutern. Hat sie eine gesetzliche Vertretung oder eine durch eine Vorsorgevoll-macht bevollmächtigte Person, soll dieser oder auf Wunsch einer anderen nahestehenden Person Gelegenheit gegeben werden, an der Erläuterung teilzunehmen.

(4) Befand sich die untergebrachte Person bereits vor Eintritt der Rechtskraft der Unterbringungsanordnung aufgrund anderer rechtlicher Grundlage in der Einrichtung und ist bereits eine Behandlungsuntersuchung erfolgt, reicht eine Aktualisierung der bekannten Tatsachen nach Absatz 1 und 2 aus.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 31. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1494); geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 2

§ 3 Absatz 4 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 3

§ 9 Absatz 4 und 5 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 4

§ 11 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 5

§ 12 Absatz 3 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 6

§ 38 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 7

§ 10 Absatz 2 und 10 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.