Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 8
Behandlungs- und Eingliederungsangebot

(1) Auf Grundlage der Behandlungsuntersuchung ist zeitnah, möglichst innerhalb von sechs Wochen, spätestens nach drei Monaten, ein individuell zugeschnittenes Behandlungs- und Eingliederungsangebot zu erstellen, aus dem sich detailliert ergibt, ob und gegebenenfalls mit welchen Maßnahmen die Anlasserkrankung behandelt, vorhandene Risikofaktoren minimiert und durch Stärkung schützender Faktoren kompensiert werden können, um eine Reduzierung des Maßes der Freiheitsentziehung bis hin zur Entlassung zu erreichen. In diese Planung ist die untergebrachte Person einzubeziehen. Bis zur Fertigstellung dieses Behandlungs- und Eingliederungsangebots hat die untergebrachte Person Anspruch auf ein vorläufiges Behandlungsangebot, das unverzüglich nach der Aufnahme zu erstellen ist.

(2) In diesem Behandlungs- und Eingliederungsangebot ist insbesondere nachvollziehbar auszuführen, durch welche konkreten Maßnahmen die jeweiligen Behandlungs- und Eingliederungsziele im Planungszeitraum erreicht werden sollen. Überlegungen zu alternativen Maßnahmen außerhalb des stationären Aufenthalts in der Einrichtung sind ebenso aufzunehmen wie gegebenenfalls Gründe, weshalb sie zurzeit nicht infrage kommen. Darüber hinaus sind die der jeweiligen Gefährlichkeitseinschätzung entsprechenden Maßnahmen an Freiheitseinschränkungen sowie ihre Intensität und Dauer und die vorgesehenen Überprüfungsmodalitäten festzusetzen. Das Behandlungs- und Eingliederungsangebot muss insbesondere Angaben enthalten über

1. die Behandlung einschließlich medizinischer, psychotherapeutischer, pflegerischer, soziotherapeutischer und heilpädagogischer Behandlung sowie pädagogischer Maßnahmen,

2. die Teilnahme an schulischen Angeboten und an Maßnahmen der beruflichen Tätigkeit, Ausbildung, Fortbildung und Umschulung einschließlich Alphabetisierungs- und Deutschkursen,

3. die Einbeziehung von der untergebrachten Person nahestehenden Personen zur Aufrechterhaltung, Förderung und Gestaltung von Außenkontakten,

4. die Prüfung von Möglichkeiten sozialunterstützender Maßnahmen durch außerstationäre Leistungsanbieter und

5. die Form der Unterbringung.

(3) Das Behandlungs- und Eingliederungsangebot ist bei Bedarf, spätestens alle sechs Monate, durch die Einrichtung zu überprüfen und fortzuschreiben. Die Veränderungen gegenüber dem bisherigen Behandlungs- und Eingliederungsangebot sind hervorzuheben. Dabei sind die Entwicklungsschritte der zwischenzeitlich durchgeführten Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Gefährlichkeit der untergebrachten Person sowie die danach auszurichtenden Veränderungen der Freiheitseinschränkungen zu berücksichtigen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die gesetzliche Vertretung oder die durch eine Vorsorgevollmacht bevollmächtigte Person sowie auf Wunsch der untergebrachten Person eine ihr nahestehende Person sind im Rahmen der Erstellung, der Fortschreibung und der Umsetzung ihres Behandlungs- und Eingliederungsangebots einzubeziehen, soweit nicht erhebliche Sicherheitsbedenken oder therapeutische Gründe entgegenstehen. Das Behandlungs- und Eingliederungsangebot soll der untergebrachten Person und ihrer gesetzlichen Vertretung oder der durch eine Vorsorgevollmacht bevollmächtigten Person auf Wunsch ausgehändigt werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 31. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1494); geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 2

§ 3 Absatz 4 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 3

§ 9 Absatz 4 und 5 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 4

§ 11 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 5

§ 12 Absatz 3 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 6

§ 38 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 7

§ 10 Absatz 2 und 10 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.