Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 14
Beschäftigung und Arbeit

(1) Die Einrichtung soll der untergebrachten Person ihren Fähigkeiten und Fertigkeiten entsprechende Tätigkeiten, die Teilnahme an einer Arbeitstherapie oder die Verrichtung von Arbeit anbieten. Arbeitstherapie und Arbeit dienen insbesondere dem Ziel, der untergebrachten Person Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder in Einrichtungen der Teilhabe am Arbeitsleben nach der Beendigung der Unterbringung zu vermitteln und diese zu erhalten oder zu fördern.

(2) Zur Eingliederung kann ein freies Beschäftigungsverhältnis oder die Teilnahme an einer Arbeitstherapie auch außerhalb der Einrichtung gestattet werden, sofern das Maß der Freiheitseinschränkung dies gestattet.

(3) Für die Teilnahme an einer Arbeitstherapie erhält die untergebrachte Person eine Motivationszulage. Für die Verrichtung von Vollzugsarbeit erhält sie ein angemessenes Arbeitsentgelt. Die Höhe der Motivationszulagen und der Arbeitsentgelte legt das für die Durchführung der strafrechtsbezogenen Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt zuständige Ministerium allgemein fest. Die Festsetzung im Einzelfall erfolgt durch die Einrichtung. Sie ist der untergebrachten Person schriftlich bekanntzugeben.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 31. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1494); geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 2

§ 3 Absatz 4 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 3

§ 9 Absatz 4 und 5 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 4

§ 11 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 5

§ 12 Absatz 3 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 6

§ 38 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 7

§ 10 Absatz 2 und 10 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.