Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 16
Forensische Ambulanzen

(1) Die Einrichtungen betreiben zum Zwecke der Förderung der Eingliederung forensische Ambulanzen. Die Aufgabe der forensischen Ambulanz schließt die fortlaufende Risikoeinschätzung und das Risikomanagement ein.

(2) Die Forensische Ambulanz hat

1. ab Aufnahme der untergebrachten Person im Rahmen ihres Aufgabenbereichs an der Behandlung und Betreuung der untergebrachten Person mitzuwirken,

2. die Behandlung, Betreuung und Überwachung derjenigen untergebrachten Personen sicherzustellen, die sich für längere Zeit zur Vorbereitung der Entlassung außerhalb des stationären Bereichs der Einrichtung aufhalten, sowie

3.die Behandlung und Betreuung einer entlassenen und unter Führungsaufsicht stehenden Person bei entsprechender Weisung gemäß § 68b Absatz 1 und 2 des Strafgesetzbuches zu übernehmen.

(3) Die forensische Ambulanz ist koordinierende Schnittstelle zwischen der Einrichtung und der für die nachsorgenden Hilfen zuständigen Institutionen, insbesondere den Sozialpsychiatrischen Diensten und Einrichtungen der Gemeindepsychiatrie, der Führungsaufsicht, der Bewährungshilfe, den Sozialleistungsträgern sowie den weiteren für die Eingliederung und Teilhabe förderlichen Institutionen in den Bereichen Wohnen, Arbeit und Beschäftigung, und arbeitet mit diesen zusammen. Bei Jugendlichen gehört dazu auch die Zusammenarbeit mit Jugendämtern, Schul- und Bildungseinrichtungen, Sozialpsychiatrischen Praxen niedergelassener Kinder- und Jugendpsychiaterinnen und -psychiater, jugendpsychiatrischen Institutsambulanzen sowie sonstigen in der Jugendarbeit tätigen Organisationen. Satz 2 gilt für Heranwachsende entsprechend, soweit die genannten Stellen ein Angebot für Heranwachsende vorhalten.

(4) Im Rahmen der bestehenden Versorgungsverpflichtung der Kreise und kreisfreien Städte sollen regionale Ansprechpersonen, insbesondere Psychiatrie- und Suchtkoordinationen, gewonnen werden, die die Forensische Ambulanz bei ihren Eingliederungsbemühungen unterstützen.

(5) Soweit Kommunen über gemeindepsychiatrische Verbünde oder vergleichbare Zusammenschlüsse verfügen, sollen die Einrichtungen auch mit diesen zusammenarbeiten und Kooperationsvereinbarungen anstreben.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 31. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1494); geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 2

§ 3 Absatz 4 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 3

§ 9 Absatz 4 und 5 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 4

§ 11 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 5

§ 12 Absatz 3 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 6

§ 38 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 7

§ 10 Absatz 2 und 10 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.