Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

19 / 64

§ 19
Erwerb, Besitz und Benutzung von persönlichen Gegenständen

(1) Die untergebrachte Person hat das Recht, persönliche Gegenstände zu erwerben, zu besitzen, zu benutzen und aufzubewahren sowie eigene Kleidung zu tragen, soweit nicht die folgenden Vorschriften spezielle Regelungen enthalten. Soweit es aus Gründen des Arbeitsschutzes notwendig ist, ist Arbeitskleidung verpflichtend.

(2) Das Recht zum Besitz und zur Benutzung persönlicher Gegenstände im täglichen Aufenthaltsbereich ist durch den hierzu für die untergebrachten Personen insgesamt zur Verfügung stehenden Raum begrenzt. Auf Wunsch der untergebrachten Person soll die Einrichtung sonstige persönliche Gegenstände verwahren, für sie verkaufen oder öffentlich versteigern lassen, soweit eine Aufbewahrung nach deren Art und Umfang nicht möglich ist. Ansonsten werden sie auf Kosten der untergebrachten Person aus der Einrichtung entfernt. Dabei sind die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechend anzuwenden.

(3) Aus Gründen der Sicherheit und Ordnung oder der Hygiene in der Einrichtung oder bei ansonsten bestehender Gefahr für den eigenen oder den Behandlungserfolg anderer untergebrachter Personen kann der untergebrachten Person auferlegt werden, persönliche Gegenstände nur durch die Vermittlung der Einrichtung zu beziehen. Aus den gleichen Gründen können neue oder bereits vorhandene persönliche Gegenstände kontrolliert, ihr Besitz eingeschränkt oder verboten oder ihre Wegnahme angeordnet werden. Gefährliche oder geringwertige Gegenstände können auch vernichtet werden, soweit eine andere Verwertung ausscheidet. Das Recht nach Absatz 1 Satz 1 kann auch beschränkt werden, wenn die Kontrolle der Gegenstände eine unverhältnismäßig aufwändige Überprüfung erforderlich machen würde.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 31. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1494); geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 2

§ 3 Absatz 4 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 3

§ 9 Absatz 4 und 5 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 4

§ 11 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 5

§ 12 Absatz 3 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 6

§ 38 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 7

§ 10 Absatz 2 und 10 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.