Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 24
Ausübung religiöser oder weltanschaulicher Bekenntnisse

(1) Die untergebrachte Person hat das Recht auf seelsorgliche Betreuung, Teilnahme an Veranstaltungen in der Einrichtung und Besitz, Nutzung und Erwerb von Gegenständen des religiösen Gebrauchs im Rahmen ihrer Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaft. Auf religiöse Speisevorschriften ist Rücksicht zu nehmen.

(2) Zu religiösen Veranstaltungen einer anderen Religionsgemeinschaft oder eines anderen weltanschaulichen Bekenntnisses, die in der Einrichtung stattfinden, kann die untergebrachte Person zugelassen werden, wenn die Seelsorgerin oder der Seelsorger der anderen Religionsgesellschaft zustimmt.

(3) Auf ihren Wunsch ist die untergebrachte Person durch die Einrichtung zu unterstützen, wenn sie Kontakt mit einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger aufnehmen will.

(4) Aus zwingenden Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung oder zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für ihren Behandlungserfolg dürfen untergebrachte Personen von Veranstaltungen nach Satz 1 in der Einrichtung vorübergehend ausgeschlossen werden. Dazu ist die Seelsorgerin oder der Seelsorger vorher zu hören. Besitz, Nutzung und Erwerb von Gegenständen des religiösen Gebrauchs können aus den in Satz 1 genannten Gründen eingeschränkt werden.

(5) Das religiöse und weltanschauliche Bekenntnis darf in der Einrichtung nicht allgemein bekannt gemacht werden. Die Seelsorgerin oder der Seelsorger werden über die Aufnahme von Personen, die der jeweiligen Religionsgesellschaft angehören, informiert, sofern die untergebrachte Person das wünscht.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 31. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1494); geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 2

§ 3 Absatz 4 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 3

§ 9 Absatz 4 und 5 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 4

§ 11 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 5

§ 12 Absatz 3 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 6

§ 38 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 7

§ 10 Absatz 2 und 10 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.