Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 44
Videoüberwachung innerhalb der Einrichtung

(1) Das Einrichtungsgelände sowie das Innere des Einrichtungsgebäudes dürfen aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung mittels Videotechnik unter Berücksichtigung der nachfolgenden Einschränkungen überwacht werden.

(2) Jede Einrichtung, die Videotechnik einsetzt, hat ein einheitliches Konzept zur optisch-elektronischen Überwachung der baulichen Anlagen zu erstellen, in dem die Gründe für die Überwachung dokumentiert werden. Das Konzept muss alle betriebsfähigen Anlagen zur Videoüberwachung sowie die von ihnen erfassten Bereiche in kartenmäßiger Darstellung enthalten und ist laufend fortzuschreiben. Statt einer kartenmäßigen Darstellung kann eine tabellarische Übersicht über alle optisch-elektronischen Anlagen erstellt werden, die eine Beschreibung der optisch-elektronisch überwachten Bereiche in Textform enthält.

(3) Bei der Planung optisch-elektronischer Anlagen ist sicherzustellen, dass

1. die Überwachung nur in dem Maße erfolgt, das für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung unbedingt erforderlich ist, insbesondere um das Betreten bestimmter Bereiche durch Unbefugte oder das Einbringen verbotener Gegenstände zu verhindern,

2. den in der Einrichtung untergebrachten Personen angemessen große Bereiche verbleiben, in denen sie nicht mittels Videotechnik überwacht werden, und

3. die ständig besetzten Arbeitsplätze der Beschäftigten von der Überwachung mittels Videotechnik ausgenommen bleiben, sofern dies nicht die Sicherheit der Einrichtung beeinträchtigt.

(4) Die Überwachung mittels optisch-elektronischer Anlagen ist durch geeignete Hinweise kenntlich zu machen.

(5) Eine Beobachtung untergebrachter Personen mittels Videotechnik in Kriseninterventions-, Aufenthalts-, Wohn- und Schlafräumen sowie in Räumlichkeiten, in denen medizinische Untersuchungen erfolgen, ist grundsätzlich unzulässig. Sie ist im Einzelfall in Kriseninterventions- oder Schlafräumen zeitlich befristet erlaubt, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Selbstgefährdung durch die untergebrachte Person erforderlich und angemessen ist. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Intimsphäre der untergebrachten Person bei der Beobachtung unangetastet bleibt. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.

(6) Die Beobachtung mittels Videotechnik gemäß Absatz 5 ist durch die therapeutische Leitung anzuordnen. Eine regelmäßige ärztliche Untersuchung der unter Beobachtung stehenden Person sowie eine persönliche Betreuung ist sicherzustellen. Entfallen die Gründe, die zur Anordnung geführt haben, muss diese unverzüglich beendet werden.

(7) Optisch-elektronisch hergestellte Aufzeichnungen mittels Videotechnik gemäß Absatz 1 sind zwei Wochen nach ihrer Erhebung zu löschen. Eine darüber hinaus gehende Speicherung ist nur zulässig

1. zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,

2. zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung einer anderen Person oder

3. zur Verhinderung oder Verfolgung von erheblichen Straftaten, durch die die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung gefährdet wird.

Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Verarbeitung entgegenstehen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 31. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1494); geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 2

§ 3 Absatz 4 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 3

§ 9 Absatz 4 und 5 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 4

§ 11 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 5

§ 12 Absatz 3 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 6

§ 38 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 7

§ 10 Absatz 2 und 10 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.