Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 53
Zuständigkeiten

(1) Die Unterbringung nach diesem Gesetz in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt einschließlich der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung der hierzu erforderlicher baulichen Anlagen ist Aufgabe des Landes.

(2) Für die Durchführung dieser Aufgabe mit Ausnahme der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen sind die Direktorinnen oder die Direktoren der Landschaftsverbände als untere staatliche Maßregelvollzugsbehörde zuständig, soweit nicht eine andere Behörde durch Gesetz oder Rechtsverordnung nach § 59 bestimmt oder Dritte nach Satz 4 beliehen werden. Die Landschaftsverbände haben, soweit die Direktorinnen oder Direktoren der Landschaftsverbände als untere staatliche Maßregelvollzugsbehörde zuständig sind, das erforderliche Personal und die bestehenden Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Sie können dem Land weitere Einrichtungen zur Verfügung stellen. Darüber hinaus kann das Land Dritte durch öffentlich-rechtlichen Beleihungsvertrag mit den zur Durchführung von Unterbringungen erforderlichen hoheitlichen Befugnissen ausstatten. Die Gestaltung der Verträge erfolgt im Einvernehmen zwischen der Beliehenen und dem für die Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt zuständigen Ministerium.

(3) Die untere staatliche Maßregelvollzugsbehörde bestellt die ärztliche oder psychologische oder psychotherapeutische Leitung der Einrichtung oder der selbständigen Abteilung (therapeutische Leitung). Diese soll über forensisch-psychiatrische Sachkunde und Erfahrung verfügen. Sie trifft als Vollzugsleitung die Maßnahmen zur Durchführung der Unterbringung, soweit in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nichts Abweichendes bestimmt ist. Eine Übertragung der Zuständigkeit auf andere Beschäftigte ist zulässig, soweit in diesem Gesetz nicht eine ausdrückliche Zuständigkeit der therapeutischen Leitung bestimmt ist. Bei Beliehenen erfolgt die Bestellung der therapeutischen Leitung durch das für die Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt zuständige Ministerium im Einvernehmen mit der Beliehenen.

(4) Soweit im Fall des Absatzes 2 Satz 1 bei der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen von Einrichtungen oder Abteilungen für die Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt Selbstverwaltungsangelegenheiten der Landschaftsverbände berührt sind, sind die nach der Landschaftsverbandsordnung zuständigen Gremien anzuhören.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 31. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1494); geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 2

§ 3 Absatz 4 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 3

§ 9 Absatz 4 und 5 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 4

§ 11 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 5

§ 12 Absatz 3 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 6

§ 38 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 7

§ 10 Absatz 2 und 10 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.