Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 5 (Fn 2)
Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung

(1) Sofern der Dienstherr kein Fahrzeug zur Verfügung stellt, wird für Fahrten mit anderen als den in § 4 genannten Beförderungsmitteln eine Wegstreckenentschädigung von 30 Cent je Kilometer, für zweirädrige Kraftfahrzeuge und Fahrräder von 20 Cent je Kilometer gewährt. Für Dienstreisen im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024 beträgt die Wegstreckenentschädigung 35 Cent je Kilometer, für zweirädrige Kraftfahrzeuge und Fahrräder 23 Cent je Kilometer. Mit diesen Pauschalsätzen sind die Kosten der Fahrzeugvollversicherung abgegolten.

(2) Dienstreisenden, die aus dienstlichen Gründen Personen in einem privaten Kraftfahrzeug mitnehmen, wird eine Mitnahmeentschädigung von 5 Cent je Person und Kilometer gewährt. Werden Dienstreisende von einer Person mitgenommen, die keinen Anspruch auf Fahrkostenerstattung hat, erhalten sie Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen nach Absatz 1.

(3) Werden aus dienstlichen Gründen Diensthunde oder Sachen, die erfahrungsgemäß eine übermäßige Abnutzung des Kraftfahrzeugs bewirken, mitgenommen, wird eine Entschädigung von 5 Cent je Kilometer gewährt.

(4) Wird aus dienstlichen Gründen ein Kraftfahrzeuganhänger mitgeführt, wird eine Entschädigung von 10 Cent je Kilometer gewährt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. 2021 S. 1367); geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 968), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 2

§ 5 Absatz 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 968), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.