Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 11. März 2008 (GV. NRW. S. 338), in Kraft getreten am 9. April 2008.

 

§ 5
Aufstellräume für Feuerstätten

(1) Feuerstätten mit einer Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 50 kW dürfen nur in Räumen aufgestellt werden,

1. die nicht anderweitig genutzt werden, ausgenommen zur Aufstellung von Wärmepumpen, Blockheizkraftwerken, ortsfesten Verbrennungsmotoren sowie zur Lagerung von Brennstoffen,

2. die gegenüber anderen Räumen keine Öffnungen, ausgenommen Öffnungen für Türen, haben,

3. deren Türen dicht- und selbstschließend sind und

4. die gelüftet werden können.

In den Räumen nach Satz 1 dürfen jedoch Feuerstätten für feste Brennstoffe nur aufgestellt werden, wenn deren Gesamtnennwärmeleistung nicht mehr als 50 kW beträgt.

(2) Brenner und Brennstoffördereinrichtungen der Feuerstätten für flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 50 kW müssen durch einen außerhalb des Aufstellraumes angeordneten Schalter (Notschalter) jederzeit abgeschaltet werden können. Neben dem Notschalter muß ein Schild mit der Aufschrift "NOTSCHALTER - FEUERUNG" vorhanden sein.

(3) Wird in dem Aufstellraum Heizöl gelagert oder ist der Raum für die Heizöllagerung nur vom Aufstellraum zugänglich, muß die Heizölzufuhr von der Stelle des Notschalters aus durch eine entsprechend gekennzeichnete Absperreinrichtung unterbrochen werden können.

(4) Abweichend von Absatz 1 dürfen die Feuerstätten auch in anderen Räumen aufgestellt werden, wenn

1. sie der Beheizung nur des Aufstellraumes dienen und die Feuerstätten sicher betrieben werden können oder

2. diese Räume in freistehenden Gebäuden liegen, die allein dem Betrieb der Feuerstätten sowie der Brennstofflagerung dienen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 481; geändert durch Artikel 90 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Aufgehoben durch VO vom 11. März 2008 (GV. NRW. S. 338), in Kraft getreten am 9. April 2008.

Fn 2

SGV. NW. 232.

Fn 3

§ 15 neu gefasst durch Artikel 90 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 6. August 1998.

Fn 5

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28.März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (Abl. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1996 (Abl. EG Nr. L 100 S. 30), sind beachtet worden.

Fn 6

Inhaltsverzeichnis geändert durch Artikel 90 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.