Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten durch GFG 2023 vom 21. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1110), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

 

§ 3
Vorwegabzug, Voraberhöhung

(1) Von der nach § 2 ermittelten Finanzausgleichsmasse werden für die im Haushaltsjahr 2022 vom Land für die Gemeinden und Gemeindeverbände auf Grund gesetzlicher Vorschriften und vertraglicher Vereinbarungen zu entrichtenden Tantiemen Mittel in Höhe von 5 098 000 Euro abgezogen.

(2) Der nach § 2 ermittelten Finanzausgleichsmasse werden

1. 215 800 000 Euro hinzugerechnet, die dem im Mehraufkommen des Landes an der Umsatzsteuer im Jahr 2022 enthaltenen Betrag entsprechen, der vom Bund nach Artikel 1 des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen über den Länderanteil an der Umsatzsteuer gewährt wird und

2. 10 000 000 Euro hinzugerechnet, die durch die Inanspruchnahme von Ausgaberesten aus Gemeindefinanzierungsgesetzen der Vorjahre finanziert werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. S. 1511).
Außer Kraft getreten durch GFG 2023 vom 21. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1110), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.